Leitsatz (amtlich)
Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde.
Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Entscheidung vom 05.07.2016) |
Tenor
I.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.07.2016 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen - sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Nürnberg verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 05.07.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h eine Geldbuße von.160,00 Euro sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVO versehenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechte beanstandet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit Antragsschrift vom 12.09.2016 beantragt,
die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet zu verwerfen.
Die Gegenerklärung der Verteidigung vom 30.09.2016 lag dem -Senat bei seiner Entscheidung vor.
II.
Die statthafte (§'79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich bereite mit der Sachrüge als zumindest vorläufig erfolgreich und führt zur Aufhebung des. angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache in das Amtsgericht, ohne dass es auf die erhobene Verfahrensrüge ankommt. Das angefochtene Urteil hält einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind- (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO I.V.m. § 71 OWiG).
Die Urteilausführungen weisen bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung Lücken auf und sind deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.
1. Bel der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstells4uation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. steht (OLG Koblenz DAR 2006, 101/102).
Wie die Verteidigung zutreffend ausführt. hat der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test vorliegend nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl, Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter "Einsatz des Gerätes = Vorgeschriebene Funktionsteste (Seite 17) In Ziffer 2. "Displaytest" für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: "Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen". Ausweislich der Urteilsfeststellungen (UA S. 3) hat der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.
Da die Durchführung, der vorgeschriebenen Funktionstests somit den genannten Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das eingesetzte Messgerät nicht genügt, kann im vorliegenden Fall nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden. Die für die Darstellung im Urteil geltenden Erleichterungen bei standardisierten Messverfahren (BGHSt 39, 291/303) konnten daher nicht in Anspruch geno...