Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert in den sog. PKW-Abgasverfahren bei Zug um Zug-Antrag (zur Berücksichtigung der als Vorteilsausgleich geschuldeten Nutzungsentschädi-gung)
Leitsatz (amtlich)
Hat der auf Schadensersatz klagende Käufer (hier: eines mit einer unzulässigen Ab-schalteinrichtung ausgestatteten PKWs) im Klageantrag ein Nutzungsentgelt berück-sichtigt, so ist der sich daraus ergebende Abzugsbetrag bei der Bemessung des Streitwerts auch dann wertmindernd in Ansatz zu bringen, wenn der Kläger insoweit eine Zug um Zug-Verurteilung verlangt.
Normenkette
BGB § 249; ZPO § 3
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 07.05.2019; Aktenzeichen 21 O 651/18) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 07.05.2019, Az. 21 O 651/18, abgeändert:
Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 20.782,37 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben in erster Instanz um Schadensersatzansprüche des Klägers nach dem Kauf eines mit einem Dieselmotor der Baureihe X. ausgestatteten Gebrauchtwagens gestritten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 25.576,00 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, der aber maximal 4.793,63 EUR betragen solle, zu verurteilen.
Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 hat der Kläger die Klage noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Das Landgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 07.05.2019 den Streitwert auf 25.576,00 EUR festgesetzt (Bl. 244 d.A.).
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.05.2019 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 20.782,37 EUR festzusetzen (Bl. 261 - 263 d.A.). Die im Klageantrag eingeräumte Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsersatzes wirke sich streitwertmindernd aus, weil es um gleichartige Ansprüche gehe, die saldiert werden könnten.
Der Kläger wendet sich gegen die Beschwerde. Er sieht den Nutzungsersatzanspruch als unselbständigen Annex zum Rückgabe- und Rückübereignungsanspruch des PKW an.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es bestehe kein überzeugender Grund, zwar die Höhe des Nutzungsersatzes in Abzug zu bringen, den Wert des Fahrzeugs als weitere Zug um Zug - Leistung aber nicht (Beschluss vom 17.06.2019, Bl. 270, 271 d.A.).
II. Die gemäß § 68 Abs. 1 S. 1, § 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des festgesetzten Streitwerts.
Der Streitwert wird bestimmt durch den Streitgegenstand, der durch Klageantrag und Klagebegründung festgelegt wird. Maßgeblich ist demnach das Interesse des Klägers.
Zwar ist es richtig, dass bei einer Zug um Zug - Verurteilung der Wert der Gegenleistung nach herrschender Meinung grundsätzlich außer Betracht bleibt (Wendtland in BeckOK BGB, 01.03.2019, § 3, Rn. 36; Zöller-Herget ZPO, 32. Aufl., § 3, Rn. 16 "Zug-um-Zug-Leistung"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 3, Rn. 186). Demzufolge ist bei beantragter Zug um Zug- Leistung auch dann, wenn das Verfahren ohne ein Urteil beendet wird, bei der Bemessung des Streitwerts grundsätzlich allein von der im Klageantrag geforderten Leistung auszugehen.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich bei Zahlungsklagen um eine gleichartige Gegenleistung handelt, die im Wege der Vorteilsausgleichung von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Denn in diesem Fall geschieht die Berücksichtigung des Vorteils durch einfachen Abzug. Es liegt keine Aufrechnung vor und es bedarf auch keiner Einrede oder Gestaltungserklärung des Schädigers, damit die Vorteilsausgleichung stattfinden kann. Vielmehr wird durch die Vornahme des Abzugs der geschuldete Schadensersatzbetrag erst endgültig festgelegt (Schiemann in Staudinger, BGB, 2017, § 249, Rn. 142). Es besteht daher in diesen Fällen kein Bedürfnis einer Zug um Zug - Verurteilung, um die Interessen des Schädigers zu wahren. Das erkennende Gericht ist vielmehr, sollte nach einem Hinweis nicht ohnehin eine Antragskorrektur erfolgen, trotz beantragter Zug um Zug - Verurteilung gehalten, den Abzug unmittelbar vorzunehmen.
Ließe man den Wert der vom Kläger selbst in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung hingegen unberücksichtigt, hätte dies zur Folge, dass das Kostenrisiko hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentschädigung vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers entkoppelt wäre und einseitig dem Beklagten aufgebürdet würde. Wenn etwa bei einer auf Zahlung eines Schadensbetrages von 20.000,00 EUR gerichteten Klage der Wert der Nutzungsentschädigung vom Gericht nicht wie vom Kläger behauptet mit 5.000,00 EUR, sondern mit 10.000,00 EUR bemessen wird, der Kläger also tatsächlich nur 10.000,00 EUR erhält, hätte der Beklagte - folgt man der Auffassung des Erstgerichts - trotzdem 100 % der Kosten aus einem Streitwert von 20.000,00 EUR zu tragen.
Dem steht die Auffassung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 27.06.2013, 7 W 34/13) nicht entgegen, wonach auch bei einer Zug um Z...