Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung, Wiedereinsetzung, Einspruch, Berufung, Zustellung, Schriftsatz, verwerfen, Klage, Klageschrift, Verhandlung, Anordnung, Vollstreckbarkeit, Termin, Endurteil, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erstinstanzliche Entscheidung, Zustellung der Klageschrift
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.02.2022, Aktenzeichen 1 HK O 21/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.738,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt vom Beklagten Unterlassung behaupteter wettbewerbswidriger Äußerungen im Internet.
Nach Zustellung der Klageschrift bestellte sich für den Beklagten mit Schriftsatz vom 10.08.2021 die Kanzlei A. und zeigte die Verteidigungsbereitschaft des Beklagten an. Nachdem eine Klageerwiderung nicht eingegangen war, bestimmte das Landgericht Termin auf den 03.12.2021. In der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2021 erschien für den Beklagten niemand. Daraufhin erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, das der Kanzlei A. am 16.12.2021 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 legte der zwischenzeitlich neu bestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein und beantragte (hilfsweise) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
- gegebenenfalls unter Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
den Einspruch zu verwerfen.
Das Landgericht hat den Einspruch des Beklagten mit Endurteil vom 07.02.2022 als unzulässig verworfen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entsprochen.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf die Feststellungen im angegriffenen Ersturteil (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Gegen das vorgenannte Endurteil wendet sich die zulässige Berufung des Beklagten. Er trägt im Wesentlichen vor: Der Einspruch sei fristgerecht gewesen, da er am 30.12.2021 um 23:59 Uhr qualifiziert elektronisch signiert und versandt worden sei. Es fehle auch nicht an einer Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, vielmehr sei die Zustellung an die "falsche" Anwaltskanzlei und der Versand der Einspruchsschrift aktenkundig gewesen.
Der Beklagte beantragt,
1. Das Endurteil vom 07.02.2022 aufzuheben;
2. festzustellen, dass der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 zu Unrecht verworfen wurde;
3. die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung an das Erstgericht zurückzuverweisen;
4. das Versäumnisurteil vom 03.12.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf gewechselten Schriftsätze samt Anlagen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 07.02.2022, Aktenzeichen 1 HK O 21/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2022 Bezug genommen.
Die Ausführungen des Beklagten in den verspätet am 02.08.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen Stellungnahmen vom 29.07.2022 und vom 01.08.2022, welche der Senat trotz des verspäteten Eingangs zur Kenntnis genommen und überprüft hat, geben gleichwohl keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere betrifft der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.09.2007 die Rechtslage im Parteiprozess, nicht im hier vorliegenden Anwaltsprozess.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI15335850 |