Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 12 O 115/16)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) wird zurückgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten im Berufungsverfahren zu tragen.

3) Das in Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 94.880,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 94.880,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegrünung vom 19.09.2018 (Blatt 202- 208 d.A.).

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 19.07.2018 (Az.: 12 O 115/16) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 12 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 08.03.2019 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Senat ist in seinem Beschluss vom 08.01.2019 von dem Sachverhalt ausgegangen, wie er in dem Schriftsatz vom 08.03.2019 unter Ziffer 1. dargestellt wurde.

Zu den Ausführungen unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 08.03.2019 ist ergänzend auszuführen:

a) Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen

Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 8 des Beschlusses vom 08.01.2019 unter c) Bezug genommen. Selbst wenn das Vorbringen in der Berufungsbegründung zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen gemäß § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zulassen wäre, so hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht dargetan, dass, als sich die Mängel an der Straße zeigten, über Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Bauüberwachung verhandelt wurde. Verhandelt wurde ausweislich der Ausführungen in der Berufungsbegründung über die Mängelbeseitigung durch die Streithelferin des Beklagten zu 1), mithin über Gewährleistungsansprüche gegen diese. Dass auch über Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) wegen mangelhafter Bauüberwachung verhandelt wurde, ist den Ausführungen in der Berufungsbegründung jedenfalls nicht zu entnehmen.

b) Zur Verletzung der Hinweispflicht durch den Beklagten zu 1)

Dem Argument des Klägers, bezüglich des Beginns der Verjährung der Sekundärhaftung sei nicht auf das Jahr 2006, sondern auf das Jahr 2011 abzustellen, als sich die Mängel zeigten, kann nicht gefolgt werden. Die Verjährung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 1), der auch mit der Leistungsphase 9 beauftragt war, begann mit der Abnahme des Architektenwerkes durch den Kläger, also mit Erfüllung der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Die Leistungsphase 9 war mit der Begehung am 09.08.2006 kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfristen gegen die bauausführenden Unternehmer erfüllt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann daher - wie vom Landgericht zu Recht ausgeführt - Ende 2006 und lief Ende 2011 ab. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gebietet es die dem Architekten vom Auftraggeber eingeräumte Vertrauensstellung, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Architektenwerks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Rechte gegen den Architekten rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung wahrnehmen kann. Geschieht dies nicht, kann der Architekt sich nicht auf den Eintritt der Verjährung hinsichtlich seines mangelhaften Architektenwerks berufen (sog. Sekundärhaftung, Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rdnr. 2874).

Diese Aufklärung ist hier geschehen. Die Aufklärung durch den Beklagten zu 1) über die Mängel des eigenen Architektenwerkes ist noch im Jahr 2011 erfolgt. Die Schäden an der Straße zeigten sich Mitte 2011. Der Kläger informierte den Beklagten zu 1) hiervon. Der Beklagte zu 1) veranlasste daraufhin im Einvernehmen mit dem Kläger die Bohrkernentnahme, die am 08.12.2011 stattfand. Damit hat der Kläger vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis vom Schaden an der Straße und von der Pflichtverletzung des Bekl...

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