Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert bei Kindesentführung. Gegenstandswert der Beschwerde bei Kindesentführung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch in Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung beträgt der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in der Regel 3.000 Euro.

 

Normenkette

KostO § 30 Abs. 2, § 131 Abs. 2; SorgeRÜbkAG § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bamberg (Beschluss vom 09.03.2004; Aktenzeichen 3 F 1528/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ... gegen Ziff. X. des Beschlusses des AG - FamG - Bamberg vom 9.3.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde des Rechtsanwalts ist gem. § 9 Abs. 2 BRAGO, § 6 Abs. 1 Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz, § 621a Abs. 1 ZPO, §§ 1, 31 Abs. 3 KostO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Der Gegenstandswert eines Verfahrens über die Herausgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen richtet sich gem. den bereits zitierten Vorschriften nach § 30 Abs. 2, Abs. 3 KostO, weil eine gesonderte Regelung für den Gegenstandswert nicht existiert.

Der Regelwert beträgt danach 3.000 Euro. Nach den Umständen des Einzelfalles kann er jedoch erhöht oder ermäßigt werden. Eine gegenteilige Rechtsprechung des Senats, die generell wegen des Auslandsbezugs und der Bedeutung der Verfahren von einem erhöhten Gegenstandswert von 4.500 Euro ausgeht, existiert nicht. In den Verfahren 2 UF 224/98 und 2 UF 286/97 (OLG Bamberg - 2 UF 224/98, 2 UF 286/97, FamRZ 1999, 938) hat der Senat beispielsweise den Gegenstandswert ebenfalls auf den damaligen Regelwert von 5.000 DM festgelegt. Dies entspricht auch der Praxis anderer OLG (OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 950 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.2.2003 - 17 UF 277/02, OLGReport Stuttgart 2003, 273). Auch die Bedeutung der Verfahren rechtfertigt keine generelle Erhöhung des Regelwertes. Sie sind nämlich keineswegs generell gewichtiger oder aufwendiger als ein Verfahren, in dem sich Eltern um die alleinige elterliche Sorge ihrer Kinder streiten.

Entscheidend sind deshalb die Umstände des Einzelfalles. Sind - wie hier - keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, hat es bei dem Regelwert zu verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 31 Abs. 4 KostO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1328932

FamRZ 2005, 1697

OLGR-Süd 2005, 204

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