Verfahrensgang

LG Bamberg (Aktenzeichen 2 O 343/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.11.2023; Aktenzeichen VII ZR 177/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Bamberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet,

4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird abgeändert und auf 36.072,53 EUR

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 Bezug genommen.

II. Die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 05.08.2021 i.V.m. dem Ergänzungsurteil vom 21.10.2021, Az. 2 O 343/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis-Beschluss des Senats vom 12.07.2022 Bezug genommen.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung der Beklagten vom 12.08.2022 geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Die Beklagte rügt darin insbesondere, dass die unterbliebene Bedenkenanmeldung durch den Kläger sowie dessen Planungsverschulden nicht bzw. nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Den Kläger habe neben der fehlerfreien Ausführung des zu verlegenden Parketts auch eine Verantwortlichkeit für die Planung und Prüfung der Verlegereife des Estrichs getroffen. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 20.04.2015 (S. 10) ergebe, habe eine eigene planerische Leistung der Beklagten nicht stattgefunden. Der Kläger wäre zu einer Bedenkenanmeldung im Hinblick auf die zu niedrigen Holzfeuchte-Werte sowie einer ausreichenden Verlegereife des Estrichs verpflichtet gewesen. Dies habe der Kläger jedoch offensichtlich nicht ausreichend kontrolliert, so dass ihn ein 100%-iges Mitverschulden an dem Schadenseintritt treffe. Zudem habe keinerlei Abnahme stattgefunden; da die Beklagte die streitgegenständlichen Mängel innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist gerügt habe, sei nicht von einer konkludenten Abnahme auszugehen. Die Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge seien überspannt worden. Nach § 192 BGB meine die Bezeichnung "Anfang Juni" den 01.06.. Über den konkreten Zeitpunkt der Mängelrüge hätte eine Beweisaufnahme stattfinden müssen. Die Regelung des § 641 Abs. 2 BGB habe keinen Einfluss auf Leistungsverweigerungsrechte oder die Abnahme. Insbesondere sei dadurch keine Beweislastumkehr bezüglich des Vorliegens von Mängeln eingetreten.

Insoweit sind noch folgende Ausführungen veranlasst:

1. Fälligkeit des Werklohns

Da der eingeklagte Werklohnanspruch des Klägers bereits gem. § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO fällig ist, kommt es für die Frage, ob der Werklohnanspruch des Klägers begründet ist, auf die Frage der Abnahme nicht an. Daher kann auch die Frage, ob eine Abnahme nach § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB durch konkludente Ingebrauchnahme durch den Bauherrn erfolgt ist, für die Frage der Fälligkeit des Werklohnanspruchs dahinstehen, so dass insoweit auch eine Beweisaufnahme dazu, an welchem konkreten Tag die Mängelrüge erhoben wurde, nicht geboten war.

2. Aufrechnung

Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung greift nicht durch. Die Beklagte hat keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger.

a) Abnahme und Beweislast

Im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellten Forderungen kommt es auf die Frage, ob eine Abnahme erfolgt ist, an. Das Erstgericht ist hier zu Recht von einer konkludenten Abnahme der im April 2012 erbrachten Leistung des Klägers im K. Haus in X. ausgegangen.

aa) Hat der Auftraggeber das Bauwerk bezogen, liegt darin nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist eine konkludente Abnahme, wenn sich aus dem Verhalten des Auftraggebers nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1984, VII ZR 377/83, BauR 1985, 200 = 510 ff. GA; OLG Hamm, Urteil vom 29.10.1992, 23 U 3/92, NJW-RR 1993, 340). Die Dauer der angemessenen Prüfungs- bzw. Bewertungsfrist orientiert sich an den Umständen des Einzelfalles und regelmäßig nicht an den starren Fristen der in 12 Abs. 5 VOB/B geregelten Abnahmefiktion. Die Dauer dieser Prüfungs- und Bewertungsfrist darf nicht beliebig verlängert werden, sondern muss auch die Interessen des Auftragnehmers berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.201...

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