Leitsatz (amtlich)

Für die Bestimmung der nach § 24 a I StVG vorwerfbaren Atemalkoholkonzentration (AAK) mit dem Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' sind die für den maßgeblichen Mittelwert bereits abgerundeten beiden Einzelmesswerte mit jeweils drei Dezimalstellen zugrunde zu legen (Festhaltung an OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ss OWi 853/05 [bei [...]] = DAR 2007, 92 ff. = BA 44, 106 ff. = NStZ 2007, 182 [Ls]).

 

Normenkette

StVG § 24a Abs. 1, 3, § 25 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 121 Abs. 2

 

Tatbestand

Zum Sachverhalt:

Das AG hat den Betr., von dessen Fahrereigenschaft zur Tatzeit (13.05.2011) es aufgrund der Beweisaufnahme als feststehend ausgeht, von dem gegen ihn mit Bußgeldbescheid vom 03.06.2011 erhobenen und neben einer Geldbuße in Höhe von 500 Euro ein einmonatiges Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa StVG vorsehenden Tatvorwurf des Führens eines Kfz. im Straßenverkehr mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr freigesprochen. Nach Auffassung des AG erfüllt das dem Betr. nachzuweisende Verhalten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a I StVG. Die ohne Beanstandungen mit dem geeichten Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' im standardisierten Messverfahren in jeder Hinsicht ordnungsgemäß unter Beachtung der vorgeschriebenen Kontroll- und Wartezeiten durchgeführte Atemalkoholmessung erlaube lediglich die Zurechnung eines Mittelwertes von 0,24 mg/l und damit eines Wertes unterhalb der Grenze des § 24 a I StVG. Zwar - so das AG weiter - ergeben sich aus dem nach § 78 I OWiG mit Zustimmung der Verteidigung in die Hauptverhandlung eingeführten Datenausdruck der Atemalkoholanalyse für die 1. Messung um 21.08 Uhr ein Einzelwert von 0,259 mg/l und für die 2. Messung um 21.11 Uhr ein Einzelwert von 0,248 mg/l, so dass hieraus an sich ein Mittelwert von 0,25 mg/l resultiere. Allerdings sei - wie sich aus der vom AG zum Beleg zitierten Kommentierung bei König in Hentschel/König/Dauer StR 41. Aufl. [2011] § 24 a StVG Rn. 16a ergebe - "nach herrschender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die 3. Dezimalstelle der Messergebnisse (Einzel- und Mittelwert) nicht zu berücksichtigen", wobei ein unter der 0,25 mg/l-Grenze liegender Einzel- oder Mittelwert nicht aufgerundet werden dürfe. Demnach sei für die Berechnung des dem Urteil zu Grunde zu legenden Mittelwertes aus den vorgenannten Einzelwerten folgende Berechnung maßgeblich: "0,25 mg/l + 0,24 mg/l = 0,49 mg/l : 2 = 0,245 mg/l". Auch bei der Berücksichtigung des Mittelwertes bleibe nach der vorgenannten Rechtsprechung die 3. Dezimalstelle der Messergebnisse unberücksichtigt. Da auch ein Aufrunden nicht erfolgen dürfe, ergebe sich ein Mittelwert von nur 0,24 mg/l, weshalb der Betr. die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe und freizusprechen sei. Die gegen den Freispruch gerichtete Rechtsbeschwerde der StA führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das AG.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige (...) Rechtsbeschwerde der StA (...) führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.

Wie die rechtsmittelführende StA zu Recht ausführt, sind bei der Mittelwertbildung unter Angabe von 2 Dezimalstellen der dem Betr. im Sinne von § 24 a I StVG vorwerfbaren AAK mit dem Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' die für diese Mittelwertbildung bereits abgerundeten relevanten beiden Einzelmesswerte entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rspr. des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 03.04.2001 - 4 StR 507/00 [bei [...]] = BGHSt 46, 358 ff. = NJW 2001, 1952 ff. = DAR 2001, 275 ff. = zfs 2001, 277 ff.) mit jeweils 3 Dezimalstellen zugrunde zu legen. Ein Anlass, von dieser seit Jahren gefestigten Rspr. und einhelligen Rechtsauffassung der beiden Rechtsbeschwerdesenate des OLG Bamberg im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des 2. Senats für Bußgeldsachen vom 14.07.2006 (OLG Bamberg, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ss OWi 853/05 [bei [...]] = DAR 2007, 92 ff. = BA 44, 106 ff, = NStZ 2007, 182 [Ls]) abzuweichen, besteht weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht und wird auch von dem angegriffenen Urteil oder der Verteidigung nicht aufgezeigt. Insbesondere kann und darf die Rspr. des Bundesgerichtshofs zur Blutalkoholanalyse nicht ohne weiteres auf die Bestimmung der AAK übertragen werden (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.). Unverändert gilt deshalb auch, dass bei einer standardisierten Atemalkoholmessung mit dem Messgerät 'Dräger Alcotest 7110 Evidential' den Darstellungsanforderungen des Urteils mit der Nennung des Messverfahrens und der Angabe des Messergebnisses mit 2 Dezimalstellen im Mittelwert jedenfalls dann Genüge getan ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen; der Mitteilung der beiden jeweils auf 3 Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben regelmäßig nicht (OLG Bamberg a.a.O. m.w.N.).

2.

Zu den hier interessierenden Fragen der Berücksichtigung der Dezimalstellen sowi...

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