Entscheidungsstichwort (Thema)
Vereinfachtes Unterhaltsverfahren - Anforderung an zulässige Einwendung der fehlenden Leistungsfähigkeit gemäß §§ 252 Abs. 2 und Abs. 4 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 - kein Formularzwang für Einwendungen gemäß §§ 252, 259 FamFG n.F.
Leitsatz (amtlich)
1. Ist der Unterhaltsschuldner nach seiner Auffassung insgesamt nicht in der Lage, den Unterhalt zu bezahlen, muss es ausreichen, dass er angibt, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen, das ihm eine Unterhaltszahlung erlaubt.
2. Soweit in § 252 Abs. 2 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 weiterhin vorausgesetzt wird, dass der Antragsgegner erklären müsse, inwieweit er zu Unterhaltsleistungen bereits sei und dass er sich insoweit zu Erfüllung des Unterhaltsanspruches verpflichte, kann sich dies denknotwendigerweise nur darauf beziehen, dass ein Unterhaltsschuldner zum Teil leistungsfähig ist.
3. Im Übrigen ist mit §§ 252, 259 FamFG i.d.F. ab 01.01.2017 für die zulässige Erhebung von Einwendungen kein Formularzwang mehr gegeben. Die bloße Verwendung eines von § 259 FamFG nicht vorgesehenen Formblatts führt nicht dazu, dass dieses Formblatt in bestimmter Art und Weise auszufüllen ist. Maßgeblich für die Erhebung der Einwendungen ist ausschließlich die gesetzliche Regelung.
Verfahrensgang
AG Bamberg (Beschluss vom 28.02.2017; Aktenzeichen 250 FH 9/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bamberg vom 28.02.2017 (Az. 0250 FH 9/17) aufgehoben.
2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner zulässige Einwendungen gegen die Festsetzung gemäß § 252 Abs. 2 und Abs. 4 FamFG erhoben hat und der Antrag auf Durchführung des streiten Verfahrens gestellt werden kann.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Verfahrenswert in erster und zweiter Instanz wird auf 2.095,00 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens sind Unterhaltsvorschussleistungen für das Kind des Antragsgegners R. D., geb. am ..., die der F. gegenüber dem Antragsgegner im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren geltend macht. Mit Schriftsatz vom 25.01.2017 beantragte der F., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, Dienststelle Würzburg, den Antragsgegner zu verpflichten, rückständigen Kindesunterhalt abzüglich Teilleistungen von 513,00 EUR in Höhe von noch 295,00 EUR und ab 01.02.2017 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe verringert um Kindergeld für ein erstes Kind aus übergegangenem Recht nach § 7 UVG zu bezahlen.
Das AG hat diesen Antrag nebst Hinweisen zum vereinfachten Unterhaltsverfahren dem Antragsgegner am 09.02.2017 zugestellt. Mit amtlichem Vordruck für Einwendungen, eingegangen am 27.02.2017, hat der Antragsgegner mitgeteilt, Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für R. D. zu erheben. Unter dem Punkt B."Ich erhebe folgende Einwendung", hat der Antragsgegner nichts angekreuzt. Unter dem Punkt C. "Ich bin teilweise oder vollständig leistungsunfähig", hat der Antragsgegner angekreuzt: "Ich verfüge weder über Einkommen noch Vermögen, das mir eine Unterhaltszahlung erlaubt.". Ferner hat er angekreuzt, dass er Leistungen nach SGB II oder nach SGB XII beziehe und fügte einen Bescheid des Jobcenters vom 26.11.2016 bei, wonach er Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Januar 2017 bis September 2017 in Höhe von 409,00 EUR beziehe. Der Bescheid ist mit "Änderungsbescheid" überschrieben.
Am 28.02.2017 erließ das AG Bamberg daraufhin einen Beschluss, mit dem es den von dem Antragsgegner an den Antragsteller F. zu zahlenden Unterhalt antragsgemäß auf 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts festsetzte. Ferner wurden zu zahlende Rückstände für die Zeit vom 16.08.2016 bis 31.01.2017 auf 295,00 EUR festgesetzt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des AG Bamberg vom 28.02.2017 Bezug genommen.
Gegen diesen, dem Antragsgegner am 09.03.2017 zugestellten Beschluss, legte dieser mit Telefax vom 29.03.2017, eingegangen beim AG Bamberg am 29.03.2017, Beschwerde ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er ausweislich seines übersandten Leistungsbescheides über Arbeitslosengeld II zur Zeit nicht leistungsfähig für den Kindesunterhalt sei. Dies sei bereits von ihm mitgeteilt worden. Er sei selbstverständlich bereit, Unterhalt zu zahlen, wenn sich sein Einkommen nach seiner Therapie wieder erhöhe.
Der Antragsgegner beantragt, den oben genannten Beschluss zurückzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 29.03.2017 Bezug genommen.
Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 28.02.2017 zurückzuweisen.
Der F. trägt vor, dass sich der Antragsgegner erstmals nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen habe. Die Beschwerde sei d...