Verfahrensgang
LG Würzburg (Entscheidung vom 23.11.2006; Aktenzeichen 64 O 2738/05) |
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Würzburg vom 23. November 2006 dahin abgeändert, dass der von der Beklagten an den Kläger gemäß § 106 ZPO zu erstattende Betrag auf 952,80 Euro und der nach § 104 ZPO zu erstattende Betrag auf 1.001,81 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit 4. August 2006 festgesetzt wird.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 387,85 Euro festgesetzt.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien haben in einem gerichtlichen Vergleich folgende Kostenregelung getroffen:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass im vorliegenden Fall eine 1,8-Geschäftsgebühr abzüglich 0,75-Geschäftsgebühr (Gebührenanrechnung gemäß Vorbemerkung zu Nr. 3100 RVG-VV) aus dem gleichen Gegenstandswert angefallen ist. Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, des Rechtsstreits und des Vergleichs werden zwischen den Parteien wie folgt aufgeteilt:
Mit Beschluss vom 23.11.2006 hat das Landgericht Würzburg die von der Beklagten an den Kläger die zu erstattenden Kosten auf 773,36 Euro (§ 106 ZPO) und 793,43 Euro (§ 104 ZPO), jeweils mit Zinsen, festgesetzt ohne dabei die Geschäftsgebühr zu berücksichtigen. Gegen diesen seinen Prozessbevollmächtigten am 1.12.2006 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.12.2006, eingegangen beim Landgericht Würzburg am 4.12.2006, sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung, es seien insgesamt 1.954,61 Euro festzusetzen, weil die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 RVG-VV bei der Kostenfestsetzung in Ansatz gebracht werden müsse. Die vergleichsweise Einigung der Parteien über die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten sei für das Kostenfestsetzungsverfahren verbindlich.
Das Landgericht Würzburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2006 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Bamberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und gemäß §§ 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
1.
Soweit der Antrag in der sofortigen Beschwerde dahin formuliert ist, es werde beantragt,
weitere 1.161,18 Euro festzusetzen, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Aus den Gründen ergibt sich nämlich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer eine Festsetzung in Höhe von insgesamt 1.954,61 Euro anstrebt. Dabei wurde offensichtlich bei der Formulierung des Antrags ein vom Landgericht Würzburg bereits festgesetzter Betrag in Höhe von 773,36 Euro übersehen. Aufgrund der Antragsbegründung kann aber zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Kostenfestsetzung in Höhe von insgesamt 1.954,61 Euro anstrebt.
2.
Die außergerichtliche Geschäftsgebühr ist bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Zwar weist das Landgericht Würzburg im Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2006 zutreffend darauf hin, dass die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, überwiegend abgelehnt wird (BGH NJW 2006, 2560; BGH NJW-RR 2006, 501). Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich über die Erstattungsfähigkeit der Geschäftsgebühr geeinigt haben. Soweit nämlich die Parteien zulässig und wirksam vereinbart haben, dass Kosten notwendig und erstattungsfähig sind, entfällt insoweit die Prüfungspflicht im Kostenfestsetzungsverfahren (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 104 Rdnr. 9 a.E; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, Rn B 577 OLG München, RPfleger 1994, 227; KG MDR 1990, 555 f.; OLG Koblenz JurBüro 2000, 476; OLG München, Beschluss vom 31.8.06, Az. 11 W 2418/06; KG, Beschluss vom 21.12.06, Az. 2 W 136/06; OLG Oldenburg, JurBüro 2007,35 ).
Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.12.2004 (NJW-RR 2005, 1731 f.) nicht entgegen. In dieser Entscheidung wird nämlich darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung die Festsetzung von Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts dann für zulässig erachtet wird, wenn dies im Vergleich ausdrücklich bestimmt ist und wenn die zur Erstattung bestimmten Gebühren des § 118 BRAGO ihrer Höhe nach im Vergleich eindeutig beziffert werden, so dass keinerlei Raum zu Auslegungsfragen bleibt. Diese Voraussetzungen waren aber in dem dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall nicht gegeben.
Die Kostenfestsetzung durch den Rechtspfleger dient in erster Linie dem Schutz der jeweils kostenpflichtigen Partei. Stellt diese im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs die Entstehung un...