Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen eines Anlagebetruges durch Unterlassen, wenn sich die Garantenstellung der Schuldnerseite nach den Grundsätzen der Ingerenz daraus herleitet, dass der Schuldner als Vertretungsorgan einer Fondsgesellschaft zunächst in großem Umfang eigennützig Gesellschaftskapital verschoben hatte und die Anleger in Unkenntnis dieser das Fondsvermögen massiv schädigenden Untreuehandlungen die vereinbarten Ratenzahlungen noch jahrelang fortgesetzt hatten (Anschluss an und Fortführung von BGH WM 2017, 1047).
2. Zur Abgrenzung des bei einer solchen Fallgestaltung eingetretenen Gesamtschadens der Anlagegesellschaft von den - vom Anwendungsbereich des § 92 InsO nicht umfassten - Individualschäden der jeweils betrügerisch geprellten Anleger (Anschluss an BGH WM 2011, 1483 sowie Fortführung von OLG Nürnberg WM 2011, 1666).
3. Die prozessuale Sperrwirkung des § 92 InsO erstreckt sich grundsätzlich nicht auf ein dem Hauptsacheprozess vorgeschaltetes Arrestverfahren (im Anschluss an Bork ZInsO 2001, 835).
4. Hat der Antragssteller anhand eines Strafurteils jeweils schlüssig zu Arrestanspruch und -grund vorgetragen, so braucht sich die Auswertung des Strafurteils als Mittel der Glaubhaftmachung keineswegs nur auf die in der Antragsschrift referierten bzw. als Belegstellen angegebenen Feststellungen zu beschränken.
Vielmehr dürfen (und müssen gegebenenfalls) in die Überprüfung auch solche Teile der Entscheidungsgründe einbezogen werden, die - wie etwa die den einzelnen Feststellungen des Tatgeschehens jeweils zugeordneten Ausschnitte der Beweiswürdigung - in einem sachlogischen Darlegungszusammenhang mit der Sachverhaltsschilderung in der Antragsschrift stehen.
5. Die Notwendigkeit einer Auslandsvollstreckung als privilegierter Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 S. 1 ZPO wird - widerleglich - vermutet, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat, für den die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
Dafür reicht es auch aus, dass der Schuldner bis zu seiner Verhaftung in einem solchen Drittstaat (hier: Dominikanische Republik) gewohnt hatte und außer seiner Inhaftierung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bindungen an den ausländischen Wohnsitz samt den damit verknüpften sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen nicht mehr bestehen oder nachhaltig unterbrochen sind.
6. Gehört der Arrestgläubiger wie hier zu einer Vielzahl von jeweils in gleicher Weise deliktisch geschädigten Kleinanlegern, so bestimmt sich der maßgebende Sicherungsbedarf nach dem Umfang aller noch offenen Schadensersatzansprüche mit dem gleichen kriminellen Hintergrund, denen der Schuldner im Zeitpunkt der Antragsstellung ausgesetzt ist; hierzu gehören auch die Forderungen der jeweiligen Anlagegesellschaft wegen des durch die Untreuehandlungen des Schuldners entstandenen Gesamtschadens.
7. Jedenfalls dann, wenn sich der Arrestanspruch - wie in den Fällen des gewerbsmäßigen Anlagebetrugs - aus einer gegen das Vermögen des Gläubigers gerichteten Straftat von einem gewissen Gewicht und Umfang herleitet, hängt das konstitutive Bestehen eines Arrestgrundes nach § 917 I ZPO nicht davon ab, dass nach der Aufdeckung der Tat noch weitere verdachtserhöhende Momente in der Person des Schuldners hinzugekommen sind.
Es reicht vielmehr aus, dass das Schuldnerverhalten auch im Rahmen der späteren Aufarbeitung des Tatgeschehens keine entlastenden Umstände erkennen lässt, die hinreichend aussagekräftig sind, um das bei massiven Vermögensdelikten regelmäßig indizierte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerseite - ausnahmsweise - wieder entfallen zu lassen (Fortführung von OLG Bamberg WM 2013, 649, Rn. 52ff.; OLG München WM 2017, 644, Rn. 5f. sowie Abgrenzung zu BGH NJW 2014, 3258 Rn.7).
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, § 826; InsO § 92; StGB §§ 13, 263; ZPO § 917 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 06.03.2017; Aktenzeichen 11 O 386/17) |
Tenor
1. Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer deliktisch begründeten Schadensersatzforderung des Antragstellers auf Zahlung von 5.724,00 Euro zuzüg-lich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustel-lung dieses Beschlusses an den Antragsgegner sowie wegen einer Kostenpauschale von 1.300,-- Euro wird der dingliche Arrest in das gesamte bewegliche und unbeweg-liche Vermögen des Antragsgegners im In- und Ausland angeordnet.
2. Sobald der Antragsgegner einen Betrag von insgesamt 7.500,00 Euro hinterlegt hat, wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und kann der Antragsgegner die Aufhebung des vollzogenen Arrestes beantragen.
3. Im übrigen wird der Arrestantrag abgelehnt.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen der Antragsteller 47% und der An-tragsgegner 53%.
IV. Der Beschwerdewert und dementsprechend auch der hieran anzugleichende Ge-genstandswert des Verfahrens vor dem Landgericht werden jeweils auf 5.386,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die vorliegende Arrestsache ist Teil einer umfangreichen Se...