Entscheidungsstichwort (Thema)
elterliche Sorge
Leitsatz (redaktionell)
Ein Entzug des Sorgerechts kommt nicht in Betracht, wenn sich das Kind seit längerer Zeit wieder im Obhuts- und Betreuungsverhältnis seiner leiblichen Mutter befindet und die Mutter sich deutlich von dem Ehemann distanziert hat.
Normenkette
BGB § 1671
Verfahrensgang
AG Bad Neustadt a.d. Saale (Beschluss vom 15.03.2004; Aktenzeichen 1 F 183/03) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden des Landratsamts – Kreisjugendamt – R. und der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 15. März 2004 abgeändert.
Das Recht der elterlichen Sorge für das Kind K., geboren am …1997, wird allein auf die Beteiligte M. übertragen.
Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Bei den Entscheidungen über die Kosten und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens unter Ziffer IV und V des Beschlusses vom 19. November 2004 hat es sein Bewenden.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 19.11.2004 den Beschluss des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 15. März abgeändert und den Beteiligten M. und A. das Recht der elterlichen Sorge für das Kind K., geboren am …1997, entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht der elterlichen Sorge für das genannte Kind auf das Landratsamt R., Kreisjugendamt, als Pfleger übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 19.11.2004 verwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. September 2005 den Beschluss des Senats vom 19.11.2004 aufgehoben, soweit der Beteiligten M. das Sorgerecht für das Kind K. entzogen wurde, dieses auf das Landratsamt R., Kreisjugendamt, als Pfleger übertragen und ihr aufgegeben wurde, das Kind an das Kreisjugendamt herauszugeben. Wegen der Gründe wird auf den Beschluss vom 29.9.2005 verwiesen.
Das Landratsamt R. hat mit Schriftsatz vom 29.11.2005 mitgeteilt, dass die Rückführung des Kindes K. zu seiner leiblichen Mutter bevorstehe, da derzeit aufgrund der positiven Entwicklung ein Eingriff in die elterliche Sorge zur Zeit nicht veranlasst sei. Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen keinen Anlass, in das elterliche Sorgerecht der leiblichen Mutter einzugreifen. Dies gilt umso mehr, als sich das Kind K. seit Ende Oktober 2005 wieder im Obhuts- und Betreuungsverhältnis seiner leiblichen Mutter, die sich inzwischen deutlich vom Ehemann distanziert, befindet. Der Beteiligten M. ist daher die alleinige elterliche Sorge für das Kind K. zu übertragen. Soweit im Beschluss des Senats vom 19.11.2004 dem Vater A. das Recht der elterlichen Sorge für das Kind K. entzogen wurde, hat es bei dem Beschluss des Senats vom 19.11.2004 aus den dort aufgeführten Gründen sein Bewenden.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen und den Gegenstandswert beruht auf §§ 13 a Abs. 1, S. 1 FGG, 94 Abs. 3, 30 KostO.
Fundstellen