Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 17.06.2005; Aktenzeichen 32 O 673/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Bayreuth vom 17.6.2005 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

II. Das Versäumnisurteil des LG Bayreuth vom 23.11.2004 wird aufgehoben.

III. Die von der Klägerin zu 1) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61091 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 65.014,84 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.

IV. Die von dem Kläger zu 2) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61086 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 15.877,66 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.

V. Die von dem Kläger zu 3) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61087 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 297.981,82 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

VIII. Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 2,5 %, der Kläger zu 3) 47,5 % und der Beklagte 40 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte jeweils 40 %, die Kläger jeweils 60 % selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 2,5 %, der Kläger zu 3) 47,5 % und der Beklagte 40 %.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz.

IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

X. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidung wird auf das Urteil des LG Bayreuth vom 17.6.2005 Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 21.6.2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.7.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 22.9.2005 begründet, nachdem die Begründungsfrist bis 22.9.2005 verlängert worden war.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 22.6.2005 zugestellte Urteil am 20.7.2005 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 1.8.2005 begründet.

Zur Begründung ihrer Berufung machen die Kläger folgendes geltend: Sie rügen die Tenorierung des LG bezüglich der Zinsen. In die Konkurstabelle könnten keine laufenden Zinsen eingetragen werden, die aufgelaufenen Zinsen müssten betragsmäßig erfasst werden. Das LG habe weiter die zu zahlenden Beträge fehlerhaft errechnet. Die Verkaufserlöse der Aktien hätten von der Summe der Grundbeträge zzgl. Zinsen, nicht allein vom Grundbetrag abgezogen werden müssen. Zudem hätten die Kläger die Verkaufserlöse anderweitig verrechnen können. Zu Unrecht habe das LG die Hauptanträge als unzulässig zurückgewiesen. An dem zur ursprünglichen Anmeldung mitgeteilten Sachverhalt habe sich nichts geändert. Zur Höhe der Ansprüche sei von der Zusage des Vorstands der yyy AG auszugehen, den höheren Betrag zu vergüten, der im Spruchverfahren in Sachen Firma zzzz festgelegt werde. Die Zusage des Vorstandes sei formfrei wirksam, § 293 AktG finde keine Anwendung. Zinsen seien nicht nur bis zum Tag der Konkurseröffnung zu berücksichtigen, § 63 KO finde keine Anwendung. Zumindest könnten die Verkaufserlöse der Aktien auf die nach Konkurseröffnung anfallenden Zinsen, die einen unselbständigen Berechnungsfaktor der Abfindung darstellten, angerechnet werden, selbst wenn diese Zinsen keine Konkursforderung darstellten.

Die Kläger beantragen, das Urteil des LG Bayreuth teilweise abzuändern, das Versäumnisurteil vom 23.11.2004 aufzuheben und

1. die von der Klägerin zu 1) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61091 der Konkurstabelle) i.H.v. 164.210,79 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen,

2. die von dem Kläger zu 2) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61086 der Konkurstabelle) i.H.v. 40.610,16 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen,

3. die von dem Kläger zu 3) angemeldete Forderung i.H.v. 749.317,99 EUR (lfd. Nr. 61087 der Konkurstabelle) in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen,

hilfsweise

1. die von der Klägerin zu 1) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61097 der Konkurstabelle) i.H.v. 164.210,79 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen,

2. die von dem Kläger zu 2) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61095 der Konkurstabelle) i.H.v. 40.610,16 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen,

3. die von dem Kläger zu 3) angemeldete Forderung i.H.v. 749.317,99 EUR (lfd. Nr. 61094 der Konkurstabelle) in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festzustellen.

Sie beantragen weiterhin:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bayreuth vom 17.6.2005 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil des LG Bayreuth aufzuheben,

2. die Klagen abzuweisen und

3. die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Der Beklagte begründet seine Berufung wie folgt: Der Vertrag zwischen der Firma A. (Firma vvvv) und der Firma yyy AG vom 16.3.1988 sei durch den Vertrag zwischen der Firma vvvv und der Firma Ge...

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