Verfahrensgang
LG Bayreuth (Urteil vom 13.05.2005; Aktenzeichen 33 O 346/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Bayreuth vom 13.5.2005 aufgehoben.
II. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Im Übrigen (zur Höhe des Anspruches) wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das LG Bayreuth zurückverwiesen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 597.210,37 EUR nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung für Zimmererarbeiten am Dachstuhl des am 0.00.2000 eingestürzten Turnhallendaches der S-Schule in A..
Die Klägerin erteilte der Beklagten beim Bauvorhaben Schulzentrum A. Ost im Januar 1982 den Auftrag für die Zimmererarbeiten. Mit der Erstellung der Statik war seitens der Klägerin ein Ingenieurbüro beauftragt, in der Planung war eine Dachkonstruktion bestehend aus 5 Dreiecksbindern vorgesehen. Diese Ausführungsvariante war auch Gegenstand der Ausschreibung. Im Rahmen der Ausschreibung bot die Beklagte als Alternativlösung zur Kosteneinsparung eine Konstruktion mit Nagelplattenbindern an. Anstelle von zimmermannsmäßig hergestellten Bindern sollte danach eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern im Abstand von ca. 90 cm eingebaut werden. Das diesbezügliche Alternativangebot der Beklagten lautete auszugsweise wie folgt:
"Turnhallenbinder, gemäß Systemplanung als Dreiecksbinder, jedoch als Nagelplatten-Binder, System G.-Nail-E. o. Ä. herstellen, liefern und auf vorh. Beton-Ringanker-Widerlager befestigen und verankern,...
Im Preis eingeschlossen ist die Vorlage einer prüffähigen Statik in dreifacher Ausfertigung.
... herstellen, liefern, imprägnieren, verankern, aussteifen gegen Wind etc. komplette Ausführung pauschal ...".
Dieses Angebot nahm die Klägerin schließlich an. Grundlage des abgeschlossenen Vertrages war nach den Ausschreibungsunterlagen u.a. auch die Geltung der VOB/B 1979.
Die Statik für die herzustellenden Nagelplattenbinder wurde von der Firma E. AG (E.) aus der S. gefertigt. Hierbei handelt es sich um eine Firma, die über eine Zulassung des von ihr entwickelten E.-Nagelplattensystems verfügte. Diese Statik wurde nach Übermittlung an die Beklagte und Weiterleitung über die Klägerin durch die Landesgewerbeanstalt geprüft. Mit der Herstellung der Nagelplattenbinder selbst wurde die Firma C. GmbH & Co. KG aus B. beauftragt. Hierbei handelt es sich um ein in dieser Branche anerkanntes Fachunternehmen. Die Beklagte war nicht befugt, die Nagelplattenbinder selbst herzustellen.
Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausführung der Nagelplattenbinderkonstruktion wurden im Jahre 1982 durchgeführt. Die Abnahme erfolgte am 23.3.1983.
Vor Auslieferung der Nagelplattenbinder an die Baustelle des Schulzentrums A. Ost wurden die von der Firma C. hergestellten Nagelplattenbinder von dieser nicht auf Übereinstimmung mit den Plan- und Statikvorgaben überprüft.
Am 0.00.2000 stürzte das Dach der Sporthalle ein. Personenschaden war wegen der Sommerferien nicht zu beklagen. An der Turnhalle entstand jedoch erheblicher Sachschaden, welcher von der Klägerin vorliegend geltend gemacht wird. Ursache des Dacheinsturzes war im Wesentlichen, dass die eingebauten Nagelplattenbinder nicht mit der geprüften Statik der Firma E. übereinstimmten.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Beklagte sei für die von ihr zu vertretenden Mängel bei der Bauausführung nach wie vor gewährleistungspflichtig und damit auch zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen. Der Beklagten sei vielmehr arglistiges Verhalten vorzuwerfen, so dass nach wie vor noch Gewährleistungsrechte bestünden. Die Beklagte habe bei der Abnahme gravierende Mängeln verschwiegen. Diese Mängel hätten zum Einsturz des Turnhallendaches geführt. Insbesondere habe die Beklagte nachträglich Änderungen an den Nagelplattenbindern in Abweichung von der geprüften Statik durchgeführt, durchführen lassen oder sonst veranlasst, ohne eine nochmalige Überprüfung vornehmen zu lassen bzw. ohne selbst insoweit über die erforderliche Kompetenz zu verfügen. Abänderungen seien erfolgt bei der Lage und Anordnung der Nagelplatten, bei der Einbaurichtung der unteren Nagelplatte, bei der Lage des vertikalen Füllholzes zwischen Ober- und Untergurt sowie beim Abstand zwischen Obergurt und Diagonalstab. Die Abänderungen seien nachträglich insbesondere deswegen vorgenommen worden, weil seitens der Beklagten Fehlmessungen hinsichtlich der Abmessungen der Nagelplattenbinder vorgelegen hätten und versucht worden sei, dies nachträglich zu korrigieren. Weiterhin macht die Klägerin der Beklagten den Vorwurf, nach Anlieferung der Binder nicht mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert zu haben, ob die Ausführung den genehmigten Plänen und der Statik entspreche. Bei einer Überprüfung h...