Verfahrensgang
LG Würzburg (Aktenzeichen 12 O 1731/00) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG Würzburg vom 19.6.2001 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) i.H.v. 91.811,48 DM (entspricht 46.942,46 Euro) nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM (entspricht 31.002,43 Euro) seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176 DM (entspricht 15.940,04 Euro) seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) i.H.v. 23.958 DM (entspricht 12.249,53 Euro) nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.7.1998 die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Würzburg v. 17.2.2000 – 12 O 1983/99, in das Grundstück Fl.-Nr. 550/16, eingetragen im Grundbuch von … Bd. 78, Blatt 3444, zum Zwecke der Befriedigung der vorgenannten, titulierten Forderungen der Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der Herrn … als ehemaligem Miteigentümer vor Übertragung des Miteigentumsanteils zu 1/2 an dem genannten Grundstück durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, auf die Beklagte zugestanden hätte, zu dulden.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 1/4 und trägt die Beklagte 3/4, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis vor dem LG Würzburg im Termin vom 9.1.2001, die der Beklagten allein zur Last fallen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz fallen der Beklagten zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung seitens des Gegners können abwenden die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 DM (entspricht 76.693,78 Euro) und die Kläger i.H.v. 2.500 DM (entspricht 1.278,23 Euro), wenn nicht der Gegner jeweils Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück.
Die Klägerin zu 1) hat eine Forderung i.H.v. 91.811,48 DM, der Kläger zu 2) i.H.v. 23.958 DM gegen den Ehemann der Beklagten.
Die Kläger haben insoweit ein rechtskräftiges Urteil erstritten (Az.: 12 O 1983/99 LG Würzburg).
Die bisherige Zwangsvollstreckung hat zu keiner Befriedigung der Kläger geführt; auf das Vollstreckungsprotokoll vom 31.7.2000 (Anl. K 4) wird ebenso Bezug genommen wie auf die vom Schuldner abgegebene eidesstattliche Versicherung vor dem AG Gemünden v. 14.2.2000 – 1 M 450/00.
Der Schuldner hat mit notariellem Vertrag vom 10.11.1998 seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück … an seine Ehefrau, die Beklagte, übertragen. Die Eigentumseintragung in das Grundbuch erfolgte am 5.1.1999 (Anl. K 8).
Die Kläger haben in erster Instanz im Wesentlichen vorgetragen:
Die unentgeltliche Eigentumsübertragung auf die Beklagte sei in der Absicht erfolgt, die Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte habe hiervon Kenntnis gehabt. Es liege damit eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. Anfechtungsgesetzes vor.
Die Kläger haben in erster Instanz zunächst beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) i.H.v. 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176 DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) i.H.v. 23.958 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.2.2000, Az.: 12 O 1983/99 in das Grundstück, Flur-Nr. 550/16, eingetragen im Grundbuch von …, AG …, Bd. 78, Blatt 3444, zum Zwecke der Befriedigung der vorgenannten titulierten Forderungen der Kläger aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der Herrn … als ehemaligem Miteigentümer vor Übertragung des Miteigentumsanteils von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr.: 550/16, … durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, auf die Beklagte zugestanden hätte, zu dulden.
2. Hilfsweise zu 1): Die Beklagte wird verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forderung der Klägerin zu 1) i.H.v. 91.811,48 DM nebst 4 % Zinsen aus 60.635,48 DM seit 4.5.1998 und 4 % Zinsen aus 31.176 DM seit 27.7.1998 und der vollstreckbaren Forderung des Klägers zu 2) i.H.v. 23.958 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.7.1998, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG Würzburg v. 17.2.2000, Az.: 1983/99, in den ihr von ihrem Ehemann … durch Auflassung vom 10.11.1998, eingetragen am 5.1.1999, übertragenen Miteigentumsanteil von 1/2 an dem Grundstück Flur-Nr. 550/16, … eingetragen im Grundbuch von …, AG …, Bd. 78, Blatt 3444 zu dulden.
In der Sitzung vom 9.1.2001 hat der Klägervertreter auf Anregung des LG den Antrag zu Ziff. 2 gestellt und den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils beantragt. Dies ist am 9.1.2001 antragsgemäß erlassen worden. Nachdem die Beklagte hiergegen fristgerecht Einspruch eingelegt hat, haben die Kläger in erster Instanz zuletzt beantragt:
Das Versäumnisurteil des LG Würzburg vom 9.1.2001 bleibt aufrechterhalten.
Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Eine objektive Benachteiligung de...