Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 24.04.1998; Aktenzeichen 5 O 43/95) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. April 1998 wird hinsichtlich des Hauptantrages verworfen und im übrigen zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 290.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch.
Mit Vertrag von 20.8.1991 übernahm die Klägerin die Erd-, Maurer- und Betonarbeiten beim Neubau einer Kfz-Halle der Beklagten in …. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift und das dazugehörende Leistungsverzeichnis (Anlage K 1) Bezug genommen. Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Leistungen mit der Schlußrechnung Nr. 125 vom 31.12.1992 (Anlage K 4) mit 415.358,01 DM einschließlich 14 % MwSt. in Rechnung. Darauf hatte die Beklagte bereits Abschlagszahlungen von mindestens 250.895,76 DM erbracht. Am 23.5.1991 schlossen die Parteien einen weiteren Vertrag, in dem sich die Klägerin zu Erd- und Betonarbeiten für einen Hallenneubau in … verpflichtete; auch insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Vertrag (Anlage K 6) und das Leistungsverzeichnis (Anlage K 5) verwiesen. Die Klägerin stellte für diese Leistungen die Schlußrechnung Nr. 121 vom 31.12.1992 über 1.225.774,07 DM brutto (Anlage K 8 = Bl. 43 bis 52 d.A.), welche die Beklagte nach Rechnungsprüfung durch ihren Architekten (Bl. 213 bis 223 d.A.) bis auf einen Restbetrag von 16.940,– DM beglich. Weitere Zahlungen auf die Schlußrechnungen Nr. 125 und Nr. 121 lehnte die Beklagte, die die Leistungen abgenommen hatte, ab, weil bei dem Hallenneubau … in der Produktionshalle sowie im Bereich der Tankstelle und einer Freifläche in den Stahlbetonbodenplatten Risse auf getreten waren, deren Breite in der Halle bis zu 5 mm betrug. Die Parteien trafen daraufhin am 19./20.10.1993 eine schriftliche Vereinbarung (Anlage K 10), nach der ein von der Klägerin einzuholendes Gutachten der Landesgewerbeanstalt Bayern, … (künftig: LGA), zu der Rissebildung von beiden Parteien anerkannt und Grundlage für evtl. Sanierungsmaßnahmen sein sollte. In dem Gutachten der LGA vom 22.2.1994 (Bl. 53 bis 59 d.A.) wurde als Hauptursache vorzeitiger Wasserentzug des Betons bezeichnet; es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, daß die fehlerhafte Konstruktion und Ausschreibung wesentlich zum Schadensumfang beigetragen hätten. Unter dem 18.7.1994 (Anlage K 11) schlug die Klägerin der Beklagten, gestützt auf das Gutachten, Sanierungsmaßnahmen vor, die nach einem Schreiben der LGA vom 2.8.1994 (Anlage K 12) grundsätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, aber nicht zur Ausführung gelangten. Mit Schreiben vom 19.12.1994 (Anlage K 13) bot die Klägerin einen Preisnachlaß von 60.000,– DM an; auch darauf ging die Beklagte nicht ein.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug den Restwerklohn aus den beiden Rechnungen vom 31.12.1992 in Höhe von 181.402,25 DM geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, sie habe ihre Arbeiten mangelfrei erbracht und – mit Ausnahme der Massen in den Positionen 1.02 und 1.03 der Rechnung Nr. 121 – korrekt abgerechnet. Weitere Rechnungskürzungen könne die Beklagte außerdem schon deshalb nicht vornehmen, weil sie die Rechnung Nr. 121 durch die von ihrem Architekten vorgenommene Rechnungsprüfung und die daraufhin geleistete Zahlung (siehe Bl. 77 d.A.) anerkannt und Einwendungen gegen die Rechnung Nr. 125 durch die Nichteinhaltung der Rechnungsprüfungsfrist des § 16 Nr. 3 VOB/B verwirkt habe. Skontoabzüge kämen nicht in Betracht, weil nicht fristgerecht gezahlt worden sei. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Zubetonierens von T-Trägern, Gullys und Schienen beim Betonieren des alten Hallenfußbodens bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Beklagte habe auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen der Risse in den Stahlbetonbodenplatten, weil diese Schäden ausschließlich auf Planungs- und Statikfehler, welche die Beklagte selbst zu vertreten habe, zurückzuführen seien. Davon abgesehen handele es sich nur um einen optischen Mangel, der die Nutzbarkeit des Bodens nicht einschränke. Ebensowenig könne die Beklagte wegen evtl. vorhandener Risse an der Giebelseite der Kfz-Halle Werklohn zurückbehalten, weil es sich um Putzrisse handele, die sie selbst verursacht habe. Sie befinde sich aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 22.2.1995 (Anlage K 14) seit dem 11.3.1995 in Zahlungsverzug. 11 % Zinsen seien wegen der Inanspruchnahme von Bankkredit zu gleichen Konditionen gerechtfertigt.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug folgende Anträge gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181.402,25 DM...