Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 1 O 472/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des LG Bamberg vom 31.7.2007 abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.626,07 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15.6.2004 zu bezahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Lebensversicherungssumme. Der Beklagte hatte vor Auszahlung der Lebensversicherungssumme seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Lebensversicherung mit unselbständiger Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) an die Nebenintervenientin zur Absicherung eines von ihm aufgenommenen Darlehens abgetreten.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil des LG Bamberg vom 31.7.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist auszuführen, dass die Nebenintervenientin die Klägerin, nachdem diese die Versicherungssumme an den Beklagten ausbezahlt hatte, unter Hinweis auf die Abtretung auf Zahlung in Anspruch nahm. Die Klägerin leistete daraufhin den Betrag von 31.626,07 EUR am 26.3.2004 an die Streithelferin, somit ein zweites Mal.
Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Leistung der Klägerin an den Beklagten sei nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil der Beklagte mangels wirksamer Abtretung Rechtsinhaber geblieben und damit rechtmäßiger Empfänger der (ersten) Leistung der Klägerin gewesen sei. Die Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung seien gem. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar und damit gem. § 400 BGB auch einer Abtretung nicht zugänglich.
Das LG hat sich der Auffassung des Thüringischen OLG (VersR 2000, 1005 ff.) angeschlossen, wonach eine Lebensversicherung und eine Berufsunfähigkeitzusatzversicherung eine unteilbare Einheit bilden. Die Untrennbar-keit der Zusatzversicherung ergebe sich aus den Verzahnungen beider Versicherungen, außerdem entspreche sie dem Parteiwillen. In § 9 der Bedingungen für die Be-rufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sei u.a. geregelt, dass die Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung eine Einheit bilde und nicht ohne die Hauptversicherung abgeschlossen werden könne. Die Unwirksamkeit der Abtretung der Zusatzversicherung erfasse dementsprechend die Abtretung der Lebensversicherung.
Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Versicherungssumme an die Klägerin.
Die Nebenintervenientin trägt im Wesentlichen vor, eine untrennbare Einheit der Rechtsgeschäfte sei nicht anzunehmen, da die BUZ einen eigenständigen Inhalt habe. Die Parteien des Abtretungsverhältnisses hätten nach ihrem mutmaßlichen Willen bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Abtretung der Zusatzversicherung die Abtretung auf die Ansprüche aus der Lebensversicherung beschränkt. Dafür spreche die Überschrift "Abtretung Lebensversicherung" des Vertragsformulars und im Übrigen die beiderseitige Interessen läge. Die Erlangung einer Sicherung im zulässigen Umfang sei in ihrem Interesse gewesen. Dem Beklagten andererseits, der auf die Kreditgewährung angewiesen gewesen sei, sei es darauf angekommen, ein Darlehen zu erhalten.
Die Nebenintervenientin beantragt:
1. Das Urteil des LG Bamberg vom 31.7.2007 - 1 O 472/05, wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.626,07 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.6.2004 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Ersturteil und schließt sich den Rechtsmeinungen an, die Hauptversicherung und Zusatzversicherung als untrennbare Einheit sehen und die Abtretung der Rechte aus beiden Versicherungen insgesamt für unzulässig halten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
II. Die zulässige Berufung der Nebenintervenientin hat Erfolg.
Der Klägerin steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 31.626,07 EUR gegen den Beklagten zu, weil die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung wirksam war und von der Kenntnis des Beklagten i.S.d. § 819 Abs. 1 BGB auszugehen ist.
Anders als das LG ist der Senat mit dem OLG Hamm und dem Saarländischen OLG Saarbr...