Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsbedingungen, Versicherungsnehmer, Versicherungsvertrag, Berufung, Schadensfall, Revision, Form, Versicherungsleistungen, Klage, Versicherer, Zusammenhang, Widerspruch, Haus, Kostenvorschuss, angefochtene Entscheidung, Zulassung der Revision, nicht ausreichend

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 18.03.2021; Aktenzeichen 41 O 301/20 Ver)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 18.03.2021 (Az.: 41 O 301/20 Ver) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Bamberg sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung.

1. Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks ... in .... Dieses liegt am vorderen Rand einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (P. Nr. 0001), die mit einer Selbstbeteiligung von 200,00 EUR Elementarschäden wie Erdrutsch und Erdfall gemäß Nachtrag vom 12.03.2009 umfasst. Dem Versicherungsvertrag liegen die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen der X. P. (APB 01/08), die Wohngebäudeversicherungsbedingungen der X. P. (WGB 01/08) und die Klauseln zu den Wohngebäudeversicherungsbedingungen der X. P. (WGB 01/08, Anlage K 1a)" zugrunde. In diesen ist unter dem Punkt "K.6 Erdfall" ausgeführt: "Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen", und unter "K.7 Erdrutsch": "Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen".

Am Haus des Klägers und auf der zugehörigen Terrasse traten Schäden in Form von Rissbildungen auf. Der Kläger zeigte die Schäden bei der Beklagten an und gab als Schadenstag den 01.09.2018 an. Nach beklagtenseits veranlasster Begutachtung lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 24.11.2018 und in der weiteren folgenden Korrespondenz ab. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 auf, den Kostenvorschuss von 20.000,00 EUR bis zum 08.02.2019 zu zahlen.

2. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Schäden inner- und außerhalb des Hauses seien erstmals im August 2018 aufgetreten, stellten typische Anzeichen eines Erdrutsches dar und seien einzig und allein mit einem Erdrutsch erklärbar. Sie seien durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrunds von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden. Das Gebiet um das versicherte Gebäude sei als typisches Erdfall-/Erdsenkgebiet erfasst, es befinde sich innerhalb eines Gefahrenhinweisbereichs für tiefgehende Rutschungen und liege im Erdrutschgefährdungsbereich. Für die Rissinstandsetzung und Malerarbeiten seien geschätzte Aufwendungen in Höhe des als Vorschuss geltend gemachten Betrags (inklusive Steuern) erforderlich. Für die gesamte Beseitigung der vom Versicherungsfall erfassten Schäden seien Kosten im Bereich von insgesamt 100.000,00 EUR zu erwarten.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schadensfall im Sinne der Wohngebäudeversicherung durch Erdrutsch oder Erdfall vorliege.

Der Kläger hat in erster Instanz begehrt festzustellen, dass die Beklagte auf Grund des bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrags (P. Nr. 0001) verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren, über die Ziffer 2. des Klageantrags hinausgehende versicherten entstandenen und noch entstehenden Schäden aus dem angenommenen Schadenseintritt an seinem Hausgrundstück zu erstatten. Des Weiteren hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 20.000,00 EUR nebst Verzinsung sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt.

Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass konkrete Anknüpfungstatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines versicherten Ereignisses ergeben könnte, schon gar nicht vorgetragen seien. Zudem liege hier weder ein Erdfall noch ein Erdrutsch vor.

Wegen des Parteivortrags 1. Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 18.03.2021 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die geltend gemachten Schäden auf einem naturbedingten Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, mithin einen Erdfall im Sinne der vertraglichen Definition beruhten, sondern ausdrücklich Rutschungen des Untergrundes geltend gemacht.

Der Kläger trage aber auch keine hinreichend konkreten Tatsachen dafür vor, dass ein Erdrutsch im Sinne der Versicherungsbedingungen, nämlich ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdm...

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