Leitsatz (amtlich)

Schadensersatz

 

Normenkette

BGB § 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen 14 O 1767/18)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.09.2021; Aktenzeichen VI ZR 491/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21.03.2019, Az. 14 O 1767/18, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz gegenüber der Herstellerin nach einem Pkw-Kaufvertrag.

1. Der Kläger erwarb am X.2016 von einem gewerblichen Händler einen Pkw Volkswagen Sharan 2.0 TDI, mit einer Laufleistung von X km zu einem Kaufpreis von 24.500,00 EUR. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. In dem Fahrzeug war durch die Beklagte als Herstellerin eine Motorensteuerungsgerätesoftware installiert, die erkannte, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und dann einen besonderen Modus aktivierte (sog. Umschaltlogik).

Am 22.09.2015 wurde der sog. Abgasskandal mit der Adhoc-Mitteilung der Beklagten über die manipulierten Dieselmotoren publik und es wurde in den nationalen und internationalen Medien berichtet. Mitte Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) den Rückruf von 2,4 Millionen Fahrzeugen der Beklagten an und verpflichtete diese, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 EU5 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen und nachzuweisen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Mit Bescheid des KBA vom 20.12.2016 wurde festgestellt, dass das auch beim streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielte Software-Update geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs herzustellen.

Der Kläger hat behauptet, er hätte das Fahrzeug bei Kenntnis von der durch die Beklagte mittels der Abschaltvorrichtung erfolgten Manipulation nicht erworben, da es ihm auf ein besonders umweltfreundliches Fahrzeug angekommen sei. Er habe erst nach dem Erwerb Kenntnis von der rechtswidrigen Software und dem mit dieser einhergehenden wirtschaftlichen Nachteil erhalten.

Im Übrigen haben die Parteien erstinstanzlich streitig über die Voraussetzungen deliktischer Ansprüche des Klägers verhandelt.

2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass es sowohl an einer Täuschungshandlung der Beklagten fehle wie auch an der substantiierten Darlegung eines täuschungsbedingten Irrtums des Klägers. Der Kauf sei vom Kläger nicht aufgrund bestimmter Vorstellungen über Stickoxidwerte getätigt worden. Es sei nicht dargelegt, in welcher Form die Beklagte im Rahmen der Kaufentscheidung auf das Vorstellungsbild des Klägers eingewirkt habe. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Kaufes bereits langanhaltenden und allgegenwärtigen Berichterstattung über den sogenannten "Abgasskandal", habe der Kläger zudem zumindest billigend in Kauf genommen, dass das erworbene Fahrzeug hiervon betroffen sei. Es fehle im Rahmen des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB ferner an einem Schaden des Klägers wie auch an der Stoffgleichheit des von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteils. Hinsichtlich § 826 BGB fehle es an der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten.

3. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter, wobei die Klage durch nunmehrigen Nichtabzug von Nutzungen, in erster Instanz waren hierfür noch 1.321,87 EUR klägerseits angesetzt, erweitert wird. Der Kläger sei durch die Beklagte über wesentliche Mängel des Fahrzeugs getäuscht worden. Zweifel des Landgerichts am Irrtum des Klägers hätten zumindest eine informatorische Anhörung des Klägers erforderlich gemacht. Die AdhocMitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 sei nicht geeignet gewesen, die Kenntnis des Klägers von der Manipulation zu begründen. Dieses gelte auch für die weitere Öffentlichkeitsarbeit durch die Beklagte und die Berichterstattung in den Medien. Durch die Manipulationssoftware sei die Typengenehmigung des Fahrzeugs erloschen. Dies stelle einen Schaden dar. Das erfolgte Software-Update sei unzureichend. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Würzburg, Az. 14 O 1767/18, verkündet am 21.03.2019:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zugum-Zug gegen Übergabe und Rückübereignung ...

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