Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsregelung nach Art eines Wechselmodells

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Helmstedt (Beschluss vom 05.12.2013; Aktenzeichen 12 F 351/13 UG)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Helmstedt vom 5.12.2013 zu Aktenzeichen 12 F 351/13 UG bezüglich Ziff. 1a) und 1b) dahingehend geändert, dass der Antragsteller und Kindesvater berechtigt ist, mit dem Sohn Y. L. K., geboren am 2011, Umgang wie folgt zu pflegen:

a) In den ungeraden Kalenderwochen von mittwochs nach dem Kindergarten bis montags vor dem Kindergarten,

b) in den geraden Kalenderwochen von mittwochs nach dem Kindergarten bis freitags vor dem Kindergarten.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf die Ausführungen im Beschluss des AG - dort unter Ziff. I. der Gründe - verwiesen.

Zu ergänzen ist Folgendes:

In der Zeit des Zusammenlebens seiner Eltern wurde Y. außerhalb der Betreuungszeiten im Kindergarten sowohl von der Mutter wie auch vom Vater und daneben mehrfach pro Woche für ein bis drei Stunden von der Großmutter väterlicherseits betreut. Ab der Trennung der Eltern im April/Mai 2013 bis Mitte September 2013 hat Y. sich etwa hälftig im Haushalt des Vaters aufgehalten. Danach hat die Mutter zunächst nur 14-tägige Wochenendkontakte mit diesem erlaubt.

Direkte Gespräche zwischen den Kindeseltern - auch unter Beteiligung Dritter - fanden nach der Trennung zunächst nicht statt. Im Rahmen eines beim AG Helmstedt anhängigen Verfahrens zu Aktenzeichen 10 F 352/13 SO zur gemeinsamen elterlichen Sorge haben die Eltern jedoch im Verhandlungstermin vom 27.2.2014 vereinbart, mit Hilfe der Erziehungsberatung ihre Kommunikation zu verbessern.

Mit Beschluss vom 5.12.2013 (Bl. 89 ff. d.A.) hat das AG geregelt, dass der Vater berechtigt ist, mit Y. in den ungeraden Kalenderwochen von Freitag nach dem Kindergarten bis Montag 09.00 Uhr und in den geraden Kalenderwochen an jedem Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang zu haben, den Antrag des Antragstellers auf weiter gehenden wöchentlichen Umgang zurückgewiesen sowie eine Ferien- und Weihnachtsregelung getroffen. Zur Begründung der Zurückweisung des Umgangsrechts in den ungeraden Kalenderwochen bereits ab Mittwoch und in den geraden Kalenderwochen bis Freitag hat das Familiengericht ausgeführt, dass es sich der Empfehlung des Jugendamtes hinsichtlich des Umfangs der Kontakte zwischen Vater und Sohn angeschlossen habe, da die Mutter dargelegt habe, dass Y. mit dem Wechselmodell Schwierigkeiten gehabt habe. Zwar könne es auch sein, dass die von dieser geschilderten Auffälligkeiten allein auf ein Herumgezerre an dem Kind in der aktuellen Nach-Trennungsphase zurückzuführen seien. Wegen des Alters von Y. stünden jedoch nur beschränkte Möglichkeiten zur Verfügung, um dessen Interessen zu erforschen und Tatsachen zu ermitteln, aus denen Feststellungen zum Kindeswohl zu treffen seien.

Gegen diese Entscheidung des AG wendet sich der Kindesvater mit der Beschwerde vom 27.12.2013 und verfolgt sein Begehren weiter, ihm Umgang in den ungeraden Kalenderwochen bereits von Mittwoch und in den geraden Kalenderwochen bis Freitagfrüh zu gewähren. Er wiederholt seinen Vortrag, wonach Y. eine besonders enge Bindung zu ihm habe und er dementsprechend bisher eine zentrale Bezugsperson für diesen gewesen sei, so dass häufiger Umgang dem Wohl des Sohnes und dem Grundsatz der Kontinuität entspreche.

Verhaltensauffälligkeiten des Kindes seien weder von ihm noch von Mitarbeitern der Kindertagesstätte festgestellt und auch von der Mutter erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 5.12.2013 angeführt worden.

Zutreffend sei lediglich, dass Y. nach Besuchen gern bei ihm bleiben und nicht zur Mutter zurückkehren wolle. Durch die Regelung, dass Y. von ihm in den Kindergarten gebracht und dort von der Mutter abgeholt werde, seien die damit verbundenen Belastungen aber weggefallen.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des AG Helmstedt vom 5.12.2013 bezüglich Ziff. 1a) und b) dahingehend zu ändern, dass der Antragsteller und Beschwerdeführer das Kind Y. L. K., geboren am 2011, in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwochs nach dem Kindergarten bis Montags früh bis zum Kindergarten sowie in den geraden Kalenderwochen von Mittwochs nach dem Kindergarten bis Freitags früh bis zum Kindergarten besuchsweise zu sich zunehmen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt in der Beschwerdeerwiderung vom 14.2.2014 aus, dass Y. vor der Trennung vorwiegend von ihr bzw. von der Großmutter betreut worden sei und erst mit der Trennung bzw. der anschließenden Renovierung ihrer neuen Wohnung mehr als üblich beim Vater gewesen sei.

Der Durchführung eines Wechselmodells stünde die nicht vorhandene Kommunikation der Eltern und der Umstand entgegen, dass Y....

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