Normenkette
BKleingG § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 26.05.2017; Aktenzeichen 5 O 1808/16 (10)) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vorliegen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Eigentümerin des Kleingartengeländes "Am G." in S.. Die Anlage ist in Parzellen von Kleingärten mit entsprechenden Gebäuden aufgeteilt. Der Beklagte ist der örtliche Kleingartenverein. Er nutzt das Kleingartengelände der Klägerin und überlässt Parzellen gegen Entgelt an seine Mitglieder.
Bis zum 31.1.2016 nutzte der Beklagte das streitgegenständliche Gelände aufgrund eines Unterpachtvertrages mit dem Bezirksverband S. der G. e.V. (im Folgenden: Bezirksverband). Dieser hatte das Gelände seit 1948 von der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängern gepachtet. Dieser Hauptpachtvertrag ist vom Insolvenzverwalter des Bezirksverbandes zum 31.1.2016 gekündigt worden, nachdem im Laufe der Jahre der Anteil unverpachtet gebliebener Parzellen immer größer geworden war. Der Beklagte strebt an, einen direkten Pachtvertrag mit der Klägerin unter Reduzierung des Pachtzinses auf 0,12 EUR/m2 abzuschließen. Eine Einigung kam nicht zustande.
Die Klägerin forderte den Beklagten vorgerichtlich vergeblich mehrfach auf, ihr in Vorbereitung des Herausgabeverlangens die Namen und Anschriften der Nutzer der jeweiligen Parzellen mitzuteilen. Sodann hat sie die vorliegende Klage am 29.8.2016 mit dem Antrag eingereicht, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin den Vornamen, den Namen und die jeweiligen Parzellennummer der Personen mitzuteilen, denen er die Nutzung der Parzellen des Kleingartengeländes "Am G." in S. überlassen hat. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, gleichwohl ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die eingeklagte Auskunftsforderung erfüllt und im Laufe des Rechtsstreits auf Ersuchen der Klägerin auch die Anschriften seiner Parzellenpächter mitgeteilt. Die Klägerin hat daraufhin die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat der Beklagte widersprochen und außerdem Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der von der Klägerin berühmte Herausgabeanspruch über die Kleingartenanlage "Am G." in S. gegen den Beklagten nicht bestehe. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache erledigt sei, die Widerklage abgewiesen und dem Beklagten die Kosten auferlegt.
Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten sowie form- und fristgerecht mit einer Begründung versehenen Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. Er rügt zunächst, das Landgericht habe im Tatbestand seines Urteils nicht alle, seiner Auffassung nach wesentlichen Einzelheiten aufgeführt, insbesondere nicht diejenigen, die er bereits vorgerichtlich im Schreiben vom 9.2.2016 ausgeführt habe. Insbesondere fehle auch, dass die streitgegenständliche Fläche nach dem Bebauungsplan als Dauerkleingartenland festgesetzt worden sei. Außerdem meint er, dass im Tatbestand noch hätte aufgeführt werden müssen, dass - wie er meint - der (Unter-)Pachtpreis von 0,28 EUR/m2 die Ursache für die Leerstände sei. Ferner meint der Beklagte, im Tatbestand sei aus der im Schlussbericht des Insolvenzverwalters enthaltenen Angabe, dem Insolvenzverwalter hätten keine "Vertragsunterlagen" in Bezug auf den Beklagten vorgelegen, nicht zu schließen, dass die begehrten Listen und Angaben zu den Pächtern dem Insolvenzverwalter nicht vorgelegen hätten. Außerdem habe er - der Beklagte - schon erstinstanzlich beanstandet, dass die Klägerin - wie er meint - ihre Bemühungen um den Erhalt der begehrten Informationen nicht dargelegt habe. Unzutreffend sei auch die landgerichtliche Darstellung, der Beklagte habe mit der Klageerwiderung bereits die erbetene Auskunft erteilt. Richtig sei vielmehr, dass er darin die eingeklagte Auskunft zunächst erfüllt habe. Weitergehende Auskünfte habe er erst danach auf direkte Anforderung der Klägerin erteilt.
In rechtlicher Hinsicht habe das Landgericht den sozialen Aspekt des Bundeskleingartengesetzes und die rechtliche Wertung der widerstreitenden Interessen der Parteien sowohl bei der Prüfung verkannt, ob eine Anwendung des § 10 Abs. 3 BKleingG oder des § 242 BGB dem Herausgabeverlangen und dem damit verknüpften Auskunftsersuchen der Klägerin entgegenstehe, was der Fall sei. Die Tatsache, dass im Parallelrechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Bezirksverband der Pachtpreis von 0,28 EUR/m2 aufgrund eines Sachverständigengutachtens sowie nach obergerichtlicher Überprüfung als angemessen und nicht treuwidrig erachtet worden sei, könne im vorliegenden Verfahren nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Beklagte an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Dass der Bezirksverband und der Beklagte vom selben Prozessbevollmächtigten vertreten worden sei,...