Leitsatz (amtlich)
Herstellerhaftung nach Einbau einer abgasbeeinflussenden Software in ein Kraftfahrzeug
Normenkette
BGB §§ 31, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3, §§ 443, 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 37; StGB §§ 14, 263; StVZO § 19
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Senats vom 19. Februar 2019 wird gem. § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Auf den Antrag des Klägers vom 06.03.2019 werden die im Tatbestand des Urteils (Seite 17 des Urteilabdrucks, Bl. 1150 d.A.) wiedergegebenen Anträge zu Zf. 1, 2 und 5 dahingehend berichtigt, dass sie statt
"unter Abänderung des am 31. August 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW's V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ......... zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW's V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ........ in Annahmeverzug befindet.
...
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Ausstellung der falschen Übereinstimmungsbescheinigung für den PKW V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ........ entstehen."
nunmehr lauten
"unter Abänderung des am 31. August 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Braunschweig
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2010 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW's V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ....... zu zahlen,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des PKW's V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ....... in Annahmeverzug befindet.
...
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die ihm aufgrund der Ausstellung der falschen Übereinstimmungsbescheinigung für den PKW V. E. 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ....... entstehen."
2. Auf den Antrag des Klägers vom 06.03.2019 wird das im Urteil auf Seite 29 des Urteilsabdrucks (Bl. 1156 d.A.) im 3. Absatz wieder gegebene Zitat dahingehend berichtigt, dass es nunmehr statt
"Der Unterzeichner Dr. F. v. B. bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug ...... mit dem in der am 2009-09-25 erstellten Genehmigung ..... beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.
Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Typgenehmigungen zugelassen werden."
wie folgt lautet:
"Der Unterzeichner Dr. F. v. B. bestätigt hiermit, dass das unten bezeichnete Fahrzeug ...... mit dem in der am 2009-09-25 erteilten Genehmigung ..... beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt.
Das Fahrzeug kann zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr und in denen metrische Einheiten für das Geschwindigkeitsmessgerät verwendet werden, ohne weitere Typgenehmigungen zugelassen werden."
3. Auf den Antrag des Klägers vom 06.03.2019 wird das im Urteil auf Seite 39 des Urteilsabdrucks (Bl. 1161 d.A.) in Absatz 4 wiedergegebene Zitat dahin berichtigt, dass es nunmehr statt
"§ 19 Abs. 2-6 regeln sodann, was passiert, wenn z.B. an einem konkreten Fahrzeug Änderungen in Abweichung zu der dem Fahrzeugtyp zugrunde liegenden EG-Typgenehmigung oder nationalen ABE vorgenommen werden bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen am konkreten Fahrzeug zulässig sind."
wie folgt lautet:
"§ 19 Abs. 2 bis 6 StVZO regeln sodann, was passiert, wenn z.B. an einem konkreten Einzelfahrzeug Änderungen in Abweichung zu der dem Fahrzeugtyp zugrunde liegenden EG-Typgenehmigung oder nationalen ABE vorgenommen werden bzw. unter welchen Voraussetzungen solche Änderungen am konkreten Einzelfahrzeug zulässig sind."
4. Auf den Antrag der Beklagten vom 05.03.2019 wird das Urteil auf Seite 54 des Urteilsabdrucks (Bl. 1168R d.A.) in Absatz 3 Satz 1 dahingehend berichtigt, dass es statt
"bb) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.08.2018 möglicherweise auf einen durch den früheren Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, Herrn W., begangenen Betrug abstellen will, indem er auf dessen vorhandene Kenntnis von der Installation einer unzulässigen Abschalteinrichtung verweist, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB in der Person des Herrn W.."
nunmehr heißt:
"bb) Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.08.2018 möglicherweise auf einen durch den früheren Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn W., begangenen Betrug abstellen will, indem er auf de...