Normenkette
GKG § 3 Abs. 2 Anl 1 Nr. 1211 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Göttingen (Beschluss vom 31.08.2017; Aktenzeichen 3 O 20/16) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: Wertstufe bis 500,00 EUR.
Gründe
I. Mit Zwischenurteil vom 17.08.2016 hat das Landgericht dem Kläger aufgegeben, eine Prozesskostensicherheit zu leisten; zuvor hatte der Kläger die Auffassung vertreten, zur Leistung einer Prozesskostensicherheit nicht verpflichtet zu sein, und deshalb die Zurückweisung des hierauf gerichteten Antrags der Beklagten beantragt.
Anschließend haben die Parteien den Rechtsstreit mit Vergleich vom 23.05.2017 erledigt und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten zu 1/5 und dem Kläger zu 4/5 auferlegt.
Mit Kostenrechnung vom 07.08.2017 ist eine Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nach einem Streitwert von 100.000,00 EUR angesetzt worden, wobei 1/5 hiervon in Höhe von 615,60 EUR auf die Beklagte entfällt.
Die gegen die Kostenrechnung gerichtete Erinnerung der Beklagten, welche der Auffassung ist, es greife die Ermäßigung nach Nr. 1211 Ziffer 3 KV GKG ein, hat das Landgericht nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 31.08.2017 zurückgewiesen, der den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 04.09.2017 zugestellt worden ist.
Hiergegen richtet sich die am 14.09.2017 eingegangene Beschwerde der Beklagten, mit der sie beantragt, lediglich eine 1,0-fache Gerichtsgebühr anzusetzen. Sie ist der Auffassung, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit sei kein anderes Urteil i. S. v. Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG. Die Norm nehme diejenigen Fälle von der Ermäßigung aus, in denen sich das Gericht mit dem Streitstoff auseinandersetzen müsse. Da sich das Gericht bei einem Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit nicht mit dem Streitstoff befassen müsse, sei eine einfache Gerichtsgebühr zu veranschlagen. Darüber hinaus hätte das Landgericht mangels streitigen Vorbringens bei richtiger Behandlung der Sache durch Beschluss über die Prozesskostensicherheit entscheiden müssen, so dass der Gebührenerhebung auch § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegenstehe.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 29.11.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. 1. Die zulässige Beschwerde der Beklagten (§ 66 Abs. 2 GKG) ist unbegründet.
a) Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des Ermäßigungstatbestands nach Nr. 1211 Ziffer 3 KV GKG als nicht gegeben angesehen.
aa) Nach der genannten Bestimmung ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG von einem dreifachen Satz auf eine einfache Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wird, es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist. Bei den Urteilen nach Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG handelt es sich um Anerkenntnisurteile, Verzichtsurteile oder Urteile, die nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthalten, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird.
Ob der vorherige Erlass eines Zwischenurteils der Anwendung des Ermäßigungstatbestands entgegensteht, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, ein Zwischenurteil über die Prozesskostensicherheit sei kein Urteil i. S. d. genannten Norm, weil sich das Gericht nicht mit dem Streitstoff und den Prozessaussichten befassen müsse (so OLG München, Beschluss vom 11.11.2002 - 11 W 2171/02, FamRZ 2003, 1765; zustimmend Zimmermann in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., KVGKG 1211 Rn. 16; ebenso Stix in: Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland, Kostenrecht, 19. Edition, GKG KV 1211 Rn. 18). Dagegen ermäßigt sich die Gebühr im Falle eines vorausgegangenen Zwischenurteils nach überwiegender Auffassung nicht, weil es sich bei dem Zwischenurteil um keines der in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile handele (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.06.2012 - 10 W 51/12, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.06.2007 - 6 W 29/07, MDR 2007, 1104; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2004 - 14 W 470/04, MDR 2005, 119; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.12.2002 - 13 W 3607/02, MDR 2003, 416; Volpert in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., KV GKG Nr. 1211 Rn. 109).
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung in Nr. 1211 KV GKG gehören Zwischenurteile nicht zu den unter Ziffer 2 genannten Urteilen. Im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich also um "ein anderes als eines der in Nr. 2 genannten Urteile," welches dem den Rechtsstreit beendenden Vergleic...