Leitsatz (amtlich)
Im Kostenausgleichsverfahren kann der unstreitig gezahlte Prozesskostenvorschuss als weitere Zahlung von Verfahrenskosten dann berücksichtigt werden, wenn der Vorschussbetrag den Ausgleichsbetrag übersteigt.
Verfahrensgang
AG Einbeck (Beschluss vom 14.07.2004; Aktenzeichen 1 F 101/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des AG - FamG - Einbeck vom 14.7.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.676,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten über den Kostenausgleich in der zwischen ihnen geführten Familiensache wegen Kindes und Ehegattentrennungsunterhalts. Durch das am 19.6.2003 verkündete erstinstanzliche Urteil wurden dem Beklagten 85 %, der Klägerin 15 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss gem. § 1360a Abs. 4 BGB i.H.v. 2.702 Euro an die Klägerin gezahlt hat und das von diesem Betrag 680,92 Euro auf das einstweilige Anordnungsverfahren entfallen, während auf dieses Verfahren der restliche Prozesskostenvorschuss in unstreitiger Höhe von 2.021,08 Euro entfallen ist.
Die Klägerin hat ihre Kosten zur Ausgleichung angemeldet. Beide Parteien gehen davon aus, dass aufgrund der erstinstanzlichen Kostenentscheidung von dem Beklagten an die Klägerin 1.676,13 Euro (vergleiche Schriftsatz der Klägerin v. 5.4.2004, Bl. 159, 160 d.A.) zu erstatten wären.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das FamG festgestellt, dass ein Anspruch auf Auszahlung eines Kostenausgleichsbetrages zwischen den Parteien nicht bestehe.
Den am 19.7.2004 zugestellten Beschluss, Bl. 193 d.A., hat die Klägerin mit ihrer am 30.7.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde angefochten. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Prozesskostenvorschussanspruch könne nicht im Rahmen des Kostenausgleichsverfahrens Berücksichtigung finden. Der Prozesskostenvorschuss sei zunächst auf die von ihr selbst zu tragenden nicht gedeckten Prozesskosten anzurechnen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
Das FamG hat zu Recht die Kostenausgleichung im Hinblick auf den die auszugleichenden Kosten übersteigende Prozesskostenvorschuss versagt.
Nach der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergibt sich grundsätzlich ein Erstattungsbetrag zu Gunsten der Klägerin i.H.v. 1.676,13 Euro. Diesem Anspruch steht jedoch der unstreitig erhaltene Kostenvorschuss i.H.v. 2.021,08 Euro entgegen.
Die Frage der Berücksichtigung des Prozesskostenvorschussanspruches im Kostenausgleichsverfahren ist streitig.
Der BGH hat bereits in seiner Entscheidung vom 14.4.1971 (BGH v. 14.4.1971, FamRZ 1971, 360) ausgeführt, dass die Frage, ob und inwieweit ein geleisteter Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist und deshalb in keinerlei Zusammenhang mit der im Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung steht. Eine Rückzahlung kann deshalb nur verlangt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers zwischenzeitlich gebessert haben oder aber sonstige Gründe vorliegen, die eine Rückzahlung als billig erscheinen lassen.
Demgegenüber wird jedoch nach ganz überwiegender Rechtsprechung bei Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs des Empfängers eine Anrechnung des von dem Erstattungspflichtigen geleisteten Prozesskostenvorschusses dann anerkannt, wenn über die Zahlung des Prozesskostenvorschusses unter den Parteien kein Streit besteht. Der Rechtspfleger habe hier nicht über eine materiell-rechtliche Frage des Unterhaltsrechts zu entscheiden. Vielmehr handele es sich nur um die Vorwegerfüllung des späteren Kostenerstattungsanspruchs. Die Billigkeitsgründe des § 1360a Abs. 4 BGB würden hierbei nicht gelten (vgl. zum Streitstand Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 104 "Prozesskostenvorschuss"; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl.,§ 1360a Rz., jeweils m.w.N.)
Der Umfang der Anrechnung wird dann allerdings nicht mehr einheitlich in Rechtsprechung und Literatur vorgenommen (vgl. insofern OLG München v. 29.6.1994 - 11 WF 1223/93, OLGReport München 1994, 179 = FamRZ 1994, 1605 f., mit einer Darstellung der unterschiedlichen Berücksichtigung).
Der Senat folgt der in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegenden Ansicht, (vgl. OLG München v. 29.6.1994 - 11 WF 1223/93, OLGReport München 1994, 179 = FamRZ 1994, 1605 f.; OLG Zweibrücken v. 12.2.1998 - 2 WF 134/97, OLGReport Zweibrücken 1998, 435 = MDR 1998, 862 = NJW-RR 1998, 1535; OLG Schleswig v. 30.11.2001 - 15 WF 105/01, OLGReport Schleswig 2002, 269; KG v. 28.6.2001 - 19 WF 9216/00, KGReport Berlin 2002, 158 = NJW-RR 2002, 140 f.; OLG Köln v. 21.9.2001 - 27 WF 188/01, OLGReport Köln 2002, 143 = FamRZ 2002, 1134), dass jedenfalls dann eine volle Anrechnung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren erfolgt, wenn seitens des Vorschussempfängers keine Rückzahlung im Ausgleichsverfahren an den Vorschussleistenden z...