Leitsatz (amtlich)

Eine gemeinnützige GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, ist auch dann nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (abgekürzt: Nds. GGebBefrG) von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, wenn ihre Gesellschafter öffentlich-rechtliche Körperschaften sind.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenrechnung des LG ... vom 24.1.2008 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Das LG hat gegen die Antragstellerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wegen eines geführten Beweissicherungsverfahrens nach einem Gegenstandswert i.H.v. 190.000 EUR Gerichtgebühren gemäß dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz festgesetzt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrer Erinnerung. Sie ist der Auffassung, dass zu ihren Gunsten der Gebührenbefreiungstatbestand gem. § 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit (im Folgenden abgekürzt: Nds. GGebBefrG) eingreife. Dieser Tatbestand sei auch anzuwenden, wenn ein nicht wirtschaftliches Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werde, sofern es sich um eine gemeinnützige Unternehmung handele und die Gesellschafter jener juristischen Person ganz oder überwiegend zu den in der oben genannten Norm privilegierten Personen gehören. Diese Voraussetzungen seien gegeben, weil sie, die Antragstellerin, ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreibe und Gesellschafter dieser GmbH der Landkreis N. und die L. Klinikum GmbH sind, wobei alleinige Gesellschafter der letzteren die Stadt E. und die Stiftung evangelisches Krankenhaus G. sind.

Mit Beschluss vom 13.5.2008 hat das LG. die Erinnerung der Klägerin zurückgewiesen und ausgeführt, dass nicht alle Gesellschafter der Antragstellerin zum privilegierten Kreis der im § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG gehörten. Eine Ausweitung der Gebührenbefreiung auf Gesellschaften, die nicht ausschließlich, sondern nur mehrheitlich von Personen gehalten würden, die § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG privilegiere, sei durch den Wortlaut und den Ausnahmecharakter dieser gesetzlichen Regelung nicht zu begründen.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 29.5.2008 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer vom 4.6.2008 eingelegten Beschwerde unter Wiederholung ihrer Rechtsansicht.

II. Die Beschwerde der Klägerin vom 4.6.2008 gegen die im Tenor genannte Entscheidung ist gem. § 66 Abs. 3 GKG zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das LG hat zu Recht von der Antragstellerin die Zahlung der Gerichtsgebühren verlangt, denn diese ist weder nach Bundes- noch nach Landesrecht von der Verpflichtung befreit, Kosten, das heißt Gebühren und Auslagen, zu entrichten.

1. Eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 GKG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nur, der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen von der Zahlung der Kosten befreit.

Zu dem Kreis der von dieser Vorschrift begünstigten Personen und Einrichtungen gehört die Antragstellerin nicht. Sie ist weder eine Unterbehörde des Landes noch eine nach den Haushaltsplänen des Landes verwaltete öffentliche Anstalt oder Kasse. Vielmehr handelt es sich bei der Antragstellerin um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mithin um eine privatrechtliche Kapitalgesellschaft.

2. Eine Gebührenbefreiung der Antragstellerin ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Nds. GGebBefrG. Nach dieser Vorschrift sind von der Zahlung der Gebühren, die u.a. die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen erheben, die Gemeinden, Landkreise und kommunalen Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts befreit, soweit die Angelegenheit nicht deren wirtschaftliche Unternehmen betrifft.

Zu den in dieser Norm genannten privilegierten Personenkreis gehört die Antragstellerin ebenfalls nicht. Denn es handelt sich bei ihr weder um eine Gemeinde oder einen Landkreis noch um einen kommunalen Zusammenschluss des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist als GmbH eine Kapitalgesellschaft des privaten Rechts und als solche nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen befreit. Der Kreis der privilegierten Personen wird im ersten Halbsatz in der Nr. 2 von § 1 Abs. 1 Nds. GGebBefrG abschließend wie folgt aufgezählt, "sind befreit, Nr. 2 Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse des öffentlichen Rechts" und im zweiten Halbsatz einschränkend klargestellt, dass diese persönliche Privilegierung nur gilt, soweit die vom Rechtsstreit betroffene Angelegenheit einer privilegierten Person nicht deren wirtschaftlich...

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