Verfahrensgang
LG Braunschweig (Beschluss vom 04.09.2000; Aktenzeichen 1 OH 67/99) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 04.09.2000 – 1 OH 67/99 – abgeändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 31.129,00 DM festgesetzt, davon im Verhältnis der Antragsteller zu den Antragsgegnern zu 1–4 auf 31.129,00 DM, im Verhältnis der Antragsteller zu dem Antragsgegner zu 5. auf 3.190,00 DM und im Verhältnis der Antragsteller zu dem Antragsgegner zu 6. auf 1.590,00 DM.
Die – etwa – weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der. Antragsgegner ist zulässig (vgl. § 25 Abs. 3 GKG) und auch begründet. Der Streitwert war auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 1. und 2. unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wie geschehen festzusetzen.
I. Ob sich der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren immer nach dem Hauptsachewert richtet oder ob nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist, ist umstritten (vgl. zur Darstellung des Sach- und Streitstandes: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., Anhang zu § 3 Rdnr. 102; Zöller-Herget, ZPO, 21. Aufl., 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren”; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. „Selbständiges Beweisverfahren”). Der Senat folgt der überwiegenden und auch von anderen Senaten des Oberlandesgerichts Braunschweig jetzt vertretenen Auffassung (5. Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1995, 147; 2. Zivilsenat OLG Report Braunschweig 1997, 84), wonach der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens dem Streitwert der Hauptsache entspricht, zu deren Vorbereitung oder Beilegung selbständig Beweis erhoben wird. Denn das selbständige Beweisverfahren ist gleichsam die Vorwegnahme der Beweisaufnahme im Rahmen des in Aussicht genommenen Hauptprozesses (vgl. § 493 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt erhält dementsprechend im selbständigen Beweisverfahren auch die vollen Gebühren, die allerdings auf die in einem späteren Hauptsacheverfahren entstehenden anzurechnen sind (vgl. § 13 Abs. 2, 48, 31, 37 Nr. 3 BRAGO). Schließlich soll das selbständige Beweisverfahren nicht nur der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dienen, sondern insbesondere dieses möglichst vermeiden (vgl. § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das gilt allerdings nur, wenn und soweit sich die Streitgegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptprozesses decken (vgl. OLG Braunschweig, OLG Report Braunschweig 1995, 147).
Danach sind die Kosten, die für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel erforderlich sind, für die Bemessung des Streitwertes maßgeblich.
Der Streitwert ist nach dem materiellen Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist, festzusetzen, so dass es entscheidend auf die Bewertung der zu sichernden Ansprüche ankommt und damit in aller Regel der Hauptsachestreitwert zur Zeit der Einreichung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens maßgeblich ist (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO) (so Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl., Rdnr. 145).
Ist dagegen – wie hier – ein Hauptsacheprozess noch nicht anhängig, ist das Interesse des Antragstellers nach dem Umfang der von ihm behaupteten Gewährleistungsansprüche, die es zu sichern gilt, zu bewerten (so Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 145; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Anhang § 3 Rdnr. 102).
Teilweise wird hierzu die Auflassung vertreten, dass die von dem Antragsteller bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zum Streitwert gemachten Angaben nach Eingang des Sachverständigengutachtens entsprechend den Ermittlungen des Sachverständigen zu berichtigen sind, weil der Antragsteller sich „verschätzt” habe und nur der objektive Wert maßgeblich sei, die Angaben des Antragstellers dagegen das Gericht nach § 23 Abs. 1 GKG nicht bindeten (so Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 146; Zöller-Herget, a.a.O., § 3 Rdnr. 16 „Selbständiges Beweisverfahren”; sowohl auch OLG Düsseldorf Baurecht 1999, 788 – nur Leitsatz).
Der Senat vermag diese Ansicht jedenfalls in den Fällen nicht zu folgen, in denen der Antragsteller sein nach § 3 ZPO maßgebliches Interesse nachvollziehbar dargelegt hat. Das ist etwa in den Fällen gegeben, in denen der Antragsteller sein Interesse etwa durch ein Sachverständigengutachten oder einen Kostenvoranschlag, aus denen sich die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung ergeben, nachvollziehbar dargetan hat. Wollte man auch in diesen Fällen stets die sich aus einem einzuholenden Sachverständigengutachten ergebenden Beträge für eine Mängelbeseitigung als Maßstab annehmen, könnte das möglicherweise dazu führen, dass das Interesse mit „0” zu bewerten wäre, wenn etwa ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommt, dass die behaupteten Mängel nicht vorliegen und somit keine Kosten zu deren Beseitigung entstehen können. Dafür, dass ganz wesentlich das Interesse des Antragstellers maßgeblich i...