Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung eines Preissuchmaschinenbetreibers für Markenverletzungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beschränkt sich der Betreiber einer Internetseite (hier: Preissuchmaschine) nicht darauf, Anfragen von Nutzern seiner Internetseite mit Hilfe einer internen Suchmaschine bestimmten (eigenen oder fremden) Angeboten zuzuordnen, sondern hält er nach Abschluss dieser Suche diese Inhalte weiterhin bereit, so dass externe Suchmaschinen (hier: Google) auch nach Abschluss der Suche des Nutzers mit der internen Suchmaschine dieser Internetseite auf diese Daten zugreifen können, sind ihm Markenverletzungen durch auf diese Weise verursachte Treffer in der Trefferliste der externen Suchmaschine zuzurechnen.

2. Das Speichern der Suchanfrage mit der entsprechenden Trefferliste durch die Beklagte ist eine grundsätzlich erlaubte Tätigkeit und zielt nicht auf eine Rechtsverletzung ab.

3. Der Betreiber der Internetseite haftet in diesen Fällen nicht als Täter sondern nur als Störer, wenn er Prüfpflichten verletzt, die in diesen Fällen erst entstehen, wenn der Betreiber der Internetseite auf die Markenverletzung hingewiesen wird.

 

Normenkette

EGV 40/94 Art. 9 Abs. 1b, 2, Art. 12b; MarkenG §§ 14, 23, 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 21.12.2011; Aktenzeichen 9 O 2740/10)

BGH (Aktenzeichen I ZR 97/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.12.2011 verkündete Urteil des LG Braunschweig unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Klage hinsichtlich der Abmahnkosten i.H.v. 699,90 EUR nebst Zinsen abgewiesen.

Die Rücknahme der Berufung durch die Klägerin hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Zahlungsansprüche durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer geschützten Marke als Metatag im Quelltext ihrer Internetseite und bei den Google-Suchergebnissen auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin vertreibt Kunstdrucke und Poster im Internet, u.a. über die Domain "posterlounge.de" und "posterlounge.com". Sie tritt unter ihrer Firma und der Bezeichnung "Posterlounge" auf (Handelsregisterauszug Anlage K 4; Internetauftritt Anlage K 5).

Der Geschäftsführer der Klägerin, T, ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke "Posterlounge" Nr. XXX (Anlage K 7). Die am 29.5.2008 angemeldete und am 7.4.2009 eingetragene Marke ist u.a. in der Klasse 16 für Druckereierzeugnisse und Gemälde und in der Klasse 42 für das Bereitstellen von Informations- und Angebotsplattformen im Internet eingetragen. Die Marke steht in Kraft. Der Geschäftsführer der Klägerin hat die Marke ausschließlich an diese lizenziert. Er ist weiterhin Inhaber der Gemeinschaftswortbildmarke "POSTERLOUNGE" (Anlage K 7) sowie der deutschen Wort-Bildmarke "POSTERLOUNGE" (Anlage K 6), ebenfalls jeweils eingetragen für Druckerzeugnisse und/oder das Bereitstellen einer Informations- und Angebotsplattform im Internet. Auch diese Marken stehen in Kraft.

Die Beklagte betreibt unter www.pr.de eine Internetseite (Anlage K 8). Dabei handelt es sich um eine Produkt- und Preissuchmaschine, die den Nutzer zu relevanten Online-Shops dritter Anbieter weiterleitet. Es werden sog. "Snippets" von Angeboten dritter Internetseiten wiedergegeben, die automatisch in die Suchergebnisseiten der Beklagten integriert werden. Vermittelt über die Plattform der Beklagten werden u.a. Poster und Druckerzeugnisse verkauft.

Die Klägerin stellte am 13.9.2010 und nach Abmahnung der Beklagten mit Schreiben vom 16.9.2010 am 22.9.2010 fest, dass bei Eingabe von "Poster Lounge" als Google-Suchbegriff jeweils folgende Suchergebnisse der Beklagten erschienen (Anlage K 9):

poster lounge -...Produktsuche &

Preisvergleich bei Pr.de

Preisvergleich bei Pr.de - Produkte suchen

& Preise vergleichen - poster lounge.

www.pr.de/ergebnis2534171.html -

Im Cache

Beim Anklicken des Suchergebnisses gelangte man auf eine Seite der Beklagten. Im Quelltext der verlinkten Seite der Beklagten war mehrfach der Begriff "poster lounge" enthalten (K 10), wobei sich der Begriff u.a. dort wie folgt befindet

"[html]

[head]

?title?poster lounge ... title]

...

[meta name-"description"... poster lounge"]

[meta name-"keywords" content ... poster lounge"].

Wird - wie hier - eine Wortgruppe in Anführungszeichen eingegeben, berücksichtigt die Suchmaschine Google diese Worte in genau dieser Reihenfolge. Go...

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