Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen 2 O 356/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Göttingen vom 10.10.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen zu 0,86 % der Kläger zu 1),
zu 0,99 % der Kläger zu 2),
zu 0,66 % die Klägerin zu 3),
zu 2,48 % der Kläger zu 4),
zu 1,71 % der Kläger zu 5),
zu 1,83 % der Kläger zu 6),
zu 1,95 % die Klägerin zu 7),
zu 1,62 % die Klägerin zu 8),
zu 3,81 % der Kläger zu 9),
zu 2,50 % die Klägerin zu 10),
zu 1,59 % die Klägerin zu 11),
zu 0,34 % der Kläger zu 12),
zu 1,17 % die Klägerin zu 13),
zu 1,27 % der Kläger zu 14),
zu 3,91 % der Kläger zu 15),
zu 1,78 % der Kläger zu 16),
zu 1,65 % die Klägerin zu 17),
zu 0,42 % der Kläger zu 18),
zu 0,45 % die Klägerin zu 19),
zu 1,91 % die Klägerin zu 20),
zu 0,66 % die Klägerin zu 21),
zu 2,67 % die Klägerin zu 22),
zu 4,00 % der Kläger zu 23),
zu 1,77 % die Klägerin zu 24),
zu 1,68 % der Kläger zu 25),
zu 4,31 % der Kläger zu 26),
zu 5,95 % die Klägerin zu 27),
zu 2,32 % die Klägerin zu 28),
zu 2,49 % der Kläger zu 29),
zu 6,82 % der Kläger zu 30),
zu 0,75 % der Kläger zu 31),
zu 3,20 % der Kläger zu 32),
zu 1,82 % der Kläger zu 33),
zu 2,65 % die Klägerin zu 34),
zu 1,77 % der Kläger zu 35),
zu 0,36 % der Kläger zu 36),
zu 3,07 % der Kläger zu 37),
zu 0,12 % die Klägerin zu 38),
zu 0,12 % der Kläger zu 39),
zu 2,99 % der Kläger zu 40),
zu 2,91 % der Kläger zu 41),
zu 0,79 % die Klägerin zu 42),
zu 1,10 % der Kläger zu 43),
zu 0,65 % der Kläger zu 44),
zu 1,42 % der Kläger zu 45),
zu 1,56 % die Klägerin zu 46),
zu 2,06 % die Klägerin zu 47),
zu 2,26 % die Klägerin zu 48)
und zu 4,83 % der Kläger zu 49).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 26), 27), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 42), 43), 44), 45), 47), 48) und 49) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 7), 9), 10), 11), 13), 14), 15), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 28), 29), 30), 31), 32), 33), 34), 35), 36), 37), 41), 42), 43), 44), 45), 47), 48) und 49) zugelassen. Hinsichtlich der Klägerin zu 8) und des Klägers zu 40) wird die Revision nur insoweit zugelassen, als diese Ansprüche als atypische stille Gesellschafter der Beklagten erheben.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 1.307.510,48 Euro und ab der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2003 auf 1.160.058,13 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger sind überwiegend an einer oder beiden Beklagten als atypische stille Gesellschafter beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist dabei u.a. Rechtsnachfolgerin der G.-Beteiligungs AG, die Beklagte zu 2) u.a. Rechtsnachfolgerin der L. AG sowie der G.-Vermögensanlagen AG. An diesen Gesellschaften haben sich die Kläger ursprünglich in den Jahren 1990 bis 1999 beteiligt. Dieses geschah unter Einschaltung unterschiedlicher Vermittler und unter Hinzuziehung unterschiedlicher Emissionsprospekte der Beklagten.
Die Klägerin zu 38) und der Kläger zu 39) sind Aktionäre der Beklagten zu 2). Der Kläger zu 40) ist sowohl Aktionär der Beklagten zu 2)) als auch stiller Gesellschafter, wobei die letztgenannte Beteiligung ursprünglich an der G.-Vermögensanlagen AG begründet worden ist. Die Klägerin zu 8) schließlich ist zum einen Aktionärin der S. Bank AG, die mit dem Bankhaus P. fusioniert hat, welches wiederum inzwischen in Insolvenz gefallen ist; die Anteile an dem Bankhaus P. waren den Segmenten II und VI der Beklagten zu 2) zugeordnet. Zum anderen ist die Klägerin zu 8) ebenfalls atypische stille Gesellschafterin, wobei diese Beteiligung ursprünglich an der G.-Vermögensanlagen AG begründet worden ist.
Die Kläger begehren von den Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Einlagen bzw. die Erstattung des Kaufpreises für die Aktien, wobei sich die stillen Gesellschafter überwiegend auf eine außerordentliche Kündigung stützen. Die Kläger zu 1), 12) und 25) berufen sich dagegen auf eine ordentliche Kündigung. Die Aktionäre schließlich stützen ihr Begehren auf eine Täuschung durch die Beklagten.
Das LG Göttingen hat die Klage mit Urteil vom 10.10.2002 abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Bewertungen Bezug genommen. Gegen dieses den Klägern am 15.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung, die am 13.11.2002 beim Gericht eingegangen ist und die die Kläger innerhalb der bis zum 30.12.2002 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 20.12.2002 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet haben.
Die Kläger tragen vor:
Die Entscheidung des LG beruhe auf einer Rechtsverletzung. Die festgestellten Tatsachen hätten eine andere Entsch...