Leitsatz (amtlich)

1. Ein Verfahrensbevollmächtigter verstößt durch die getrennte Einleitung von dasselbe Kind betreffenden Umgangs- und Sorgerechtsverfahren jedenfalls dann nicht gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung, wenn ein sachlicher Grund (hier: größere Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung) für die getrennte Einleitung der Verfahren vorliegt.

2. In einem solchen Falle ist erst recht kein Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung darin zu erblicken, dass er es unterlässt, auf eine Verbindung beider Verfahren hinzuwirken.

3. Wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist, kann nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren mit der Folge einer Gebührenkürzung ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geltend gemacht werden.

 

Normenkette

BGB §§ 1626a, 1684; FamFG § 20; RVG § 33 Abs. 3, § 56

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 13.02.2015; Aktenzeichen 64 F 1374/14)

 

Tenor

Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am [...] 2010 geborene Tochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht.

Im vorliegenden Verfahren stellte der Kindesvater am 2.4.2014 beim Familiengericht den Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. Zeitgleich beantragte er beim Familiengericht im Verfahren zur Geschäfts-Nr. 64 F 1332/14 mit gesonderter Antragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der gemeinsamen Tochter. Die Kindesmutter ist, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte, den Anträgen des Kindesvaters in beiden Verfahren zunächst entgegengetreten.

Sowohl im vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge als auch im Umgangsverfahren bewilligte das Familiengericht der Kindesmutter mit Beschlüssen vom 15.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Im Termin des Umgangsverfahrens vom 23.5.2014 wurde das Umgangsverfahren durch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die zugleich vereinbarten, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags zur elterlichen Sorge zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erhielt im Umgangsverfahren antragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3000 EUR geltend gemachte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts i.H.v. 860,97 EUR von der Staatskasse.

Im vorliegenden Verfahren beantragte sie am 26.8.2014, ihre Vergütung, ebenfalls nach einem Verfahrenswert von 3000 EUR, auf 621,78 EUR (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Mit Festsetzungsbeschluss vom 25.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familiengerichts lediglich 220,15 EUR fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrenswert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6000 EUR ausging und die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 EUR in Abzug brachte. Auf die hiergegen am 3.12.2014 eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familiengericht durch den funktionell zuständigen Familienrichter nach Anhörung des weiteren Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 13.2.2015 die der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen - wie beantragt - auf 621,78 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.2.2015 zugestellt worden ist, wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde vom 23.2.2015, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Vergütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren geradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden Verfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Auch ein auf Antragsgegnerseite tätiger Verfahrensbevollmächtigter müsse sich aktiv um eine Verbindung der Verfahren bemühen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt sei. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Verfahrensführung nicht eingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstattungsfähig.

Die Verfahrensbevollmächtigte der...

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