Leitsatz (amtlich)

1. Weist das Gericht einen Antrag auf Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurück, so hat dieser Beschluss eine Kostenentscheidung zu enthalten.

2. Fehlt eine solche Kostenentscheidung, ist § 321 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden.

3. Ist die in § 321 Abs. 2 ZPO für die Ergänzung vorgesehene Antragsfrist von zwei Wochen verstrichen, kann die Kostenentscheidung nicht unter Heranziehung des in § 494a ZPO niedergelegten Rechtsgedankens nachgeholt werden.

 

Normenkette

ZPO § 321 Abs. 2, § 490 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 25.11.2002; Aktenzeichen 3 OH 14/02)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Bremen vom 25.11.2002 abgeändert und der Antrag der Antragsgegner, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.545,12 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da der angefochtene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.12.2002 zugestellt worden ist, während die Beschwerde am 20.12.2002 bei Gericht eingegangen ist. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Das erkennende Gericht ist zwar der Auffassung, dass der Antragstellerin mit Beschluss vom 21.3.2002 auch die außergerichtlichen Kosten des selbständigen Beweisverfahrens hätten auferlegt werden müssen, da der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Wie bereits das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 9.6.2000 – 9 W 34/00, MDR 2000, 975 f. = OLGReport Karlsruhe 2000, 386) ausgeführt hat, besteht kein sachlicher Grund, dem mit einem unzulässigen Verfahren überzogenen Gegner eine Kostenentscheidung analog § 91 Abs. 1 ZPO zu versagen. Eine Verweisung auf den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch bietet insoweit keinen Ersatz (OLG Karlsruhe v. 9.6.2000 – 9 W 34/00, MDR 2000, 975 f. = OLGReport Karlsruhe 2000, 386). Die Antragsgegner hätten eine ergänzende Kostenentscheidung für den Beschluss vom 21.3.2002 jedoch analog § 321 Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beantragen müssen. Das ist nicht geschehen. Der Beschluss vom 21.3.2002 ist den Antragsgegnern jeweils am 2.4.2002 zugestellt worden; die Anträge auf nachträgliche Entscheidung sind jedoch erst am 23. August bzw. 15.10.2002 bei Gericht eingegangen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.

Dr. Schomburg als Einzelrichter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1105534

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