Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßkostenhilfeantrag nach Entziehung bewilligter Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Nach Entziehung der PKH gem. § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung für dieselbe Instanz auch bei Verschlechterung der Einkommensverhältnisse jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bei regelmäßiger Zahlung der auferlegten Raten im Zeitpunkt der erneuten PKH-Antragstellung sämtliche Kosten bereits bezahlt gewesen wären.
Normenkette
ZPO § 124 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 65 F 1370/98) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 17.11.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antragsgegner ist durch Beschluß vom 20.11.1998 Prozeßkostenhilfe bewilligt worden; ihm ist die Zahlung monatlicher Raten i.H. von 120,– DM ab 15.12.1998 auferlegt worden. Durch Beschluß vom 7.5.1999 ist die bewilligte Prozeßkostenhilfe wieder aufgehoben worden, nachdem der Antragsgegner trotz Mahnung keinerlei Raten gezahlt hatte. Seinen im Schlußtermin des Scheidungsverfahrens am 28.9.2000 erneut gestellten und auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse gestützten Prozeßkostenhilfeantrag hat das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Frage, ob eine erneute Bewilligung von Prozeßkostenhilfe möglich ist, nachdem einer Partei die zuvor bewilligte Prozeßkostenhilfe entzogen worden ist, weil sie länger als drei Monate mit Ratenzahlungen in Rückstand geraten war (§ 124 Nr. 4 ZPO), ist umstritten (vgl. einerseits Zimmermann, PKH in Familiensachen, 2. Aufl., Rn. 230a u. 496; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 856; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 124 Rn. 26; andererseits Münch-Komm/Wax, ZPO, § 124 Rn. 4 u. 14; Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 124 Rn. 11, jeweils mit Rspr.-Nw.). Der Senat hält mit dem Familiengericht auch bei einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse eine Neubewilligung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls in einer Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht für möglich, die dadurch gekennzeichnet ist, daß bei regelmäßiger Zahlung der ursprünglich dem Antragsgegner auferlegten Raten sämtliche auf ihn entfallenden Kosten im Zeitpunkt seiner erneuten PKH-Antragstellung bereits abgezahlt wären. Dies wäre hier bei Zugrundelegung des vom Familiengericht festgesetzten Streitwertes der Fall. Würde man dem Antragsgegner jetzt Prozeßkostenhilfe – ggf. nur mit Wirkung ab Antragstellung – bewilligen, würde dies zu einer Besserstellung gegenüber einer Partei führen, die den Ratenzahlungsanordnungen Folge leistet. Ein solches Ergebnis wäre nicht gerechtfertigt und stünde mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 617).
Fundstellen
Haufe-Index 546989 |
FamRZ 2001, 1534 |
OLGR-BHS 2001, 165 |