Leitsatz (amtlich)
Auch unter Streitgenossen findet die Kostenausgleichung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statt, wenn die Kostenquoten in einem Prozessvergleich eindeutig festgelegt sind.
Normenkette
ZPO §§ 103-104, 794 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Entscheidung vom 25.11.2002; Aktenzeichen 3 O 2128/01) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 4) bis 7) wird der Beschluss des LG Bremen vom 25.11.2002 aufgehoben und der Rechtspfleger beim LG Bremen angewiesen, die Kosten für die Beklagten zu 4) bis 7) gegen die Beklagten zu 1) bis 3) festzusetzen.
Wegen der rechnerischen Kostenfestsetzung wird die Sache an das LG Bremen zurückverwiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten zu 1) bis 3).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.417,33 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Dem Rechtspfleger am LG ist zuzugeben, dass eine Kostenausgleichung zwischen Streitgenossen grundsätzlich nicht stattfindet. Das bedeutet jedoch nicht, dass in einem solchen Falle die Kostenfestsetzung von vornherein und immer ausscheidet, da die Anwendung der §§ 103, 104 ZPO nicht auf die Kostenfestsetzung zwischen den Gegnern eines Rechtsstreits beschränkt ist. Alleinige Voraussetzung für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen ist das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels mit einer abschließenden, nur noch der rechnerischen Ausfüllung bedürfenden Regelung der Kostenverteilung. Diese ergibt sich im vorliegenden Falle aus dem vor dem LG Bremen in der Sitzung vom 14.6.2002 geschlossenen Prozessvergleich. Danach sind sich die Beklagten „darüber einig, dass die die Beklagten betreffenden Kosten zu 2/3 von den Beklagten zu 1) bis 3), zu einem weiteren Drittel von den Beklagten zu 4) bis 7) als Gesamtschuldner getragen werden”. Hierbei handelt es sich um eine gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vollstreckbare Kostenregelung, die Inhalt des vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahrens sein kann (wie hier OLG München NJW 1975, 1366 f.; OLG Koblenz JurBüro 1990, 1468; OLG Köln v. 23.3.1992 – 17 W 506/91, OLGReport Köln 1992, 345 = FamRZ 1993, 724 f.).
Aus der Besonderheit des Vergleichs, dass im Übrigen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben sind, ergibt sich keine Sperre für die Kostenausgleichung unter den Streitgenossen, weil dieser Teil des Vergleichs nur das Verhältnis der Prozessgegner, nicht aber der Beklagten untereinander betrifft.
Wegen der rechnerischen Durchführung der Kostenfestsetzung war die Sache an das LG Bremen zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Dr. Schomburg als Einzelrichter
Fundstellen
Haufe-Index 1105510 |
MDR 2003, 1080 |
AGS 2003, 367 |
OLGR-BHS 2003, 260 |
www.judicialis.de 2003 |