Leitsatz (amtlich)
1. Ein im Eigentum des um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Antragstellers stehender Pkw gehört grundsätzlich zu dem von ihm einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
2. Zum geschützten Vermögen gehört ein solcher Pkw nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 9 oder Abs. 3 SGB XII erfüllt sind.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 2; SGB XII § 90
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 4 O 196/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Bremen - 4. Zivilkammer - vom 7.3.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 7.3.2007 (Bl. 13 d.A.) hat das LG Bremen - 4. Zivilkammer - den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner mangels hinreichenden Nachweises der Bedürftigkeit zurückgewiesen.
Aus den von dem Antragsteller im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass er Eigentümer eines Ende September 2006 zum Kaufpreis von 9.500 EUR erworbenen Pkw der Marke VW Polo 1.2, Baujahr 2004, ist.
Der landgerichtliche Beschluss ist dem Antragsteller am 14.3.2007 zugestellt worden (Bl. 16 d.A.).
Am 28.3.2007 hat der Antragsteller gegen den landgerichtlichen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 18 f. d.A.).
Die zulässige (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, Satz 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, der Antragsteller habe seine Bedürftigkeit - trotz entsprechender Nachfragen des Gerichts (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) - nicht ausreichend dargetan.
Diese Ansicht trifft auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers zu, worauf bereits das LG in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 12.4.2007 (Bl. 28 f. d.A.) zutreffend hingewiesen hat.
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann einer Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgeblich sind insoweit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die nach § 115 ZPO zu beurteilen sind. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Die Partei hat auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt (§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO). § 90 Abs. 1 SGB XII zufolge ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Nach Abs. 2 Nr. 5 dieser Vorschrift darf allerdings die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind. Dies gilt auch für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII).
§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bestimmt schließlich, dass Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde; dies ist insb. der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde (§ 90 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 SGB XII).
Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller seine Bedürftigkeit hinreichend dargetan hat. Der Antragsteller erhält ausweislich des Bescheides der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales vom 3.1.2007 für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder monatlich Zahlungen i.H.v. 1.215,41 EUR aufgrund der Bestimmungen des SGB II sowie 308 EUR Kindergeld. Wie ausgeführt, hat der Antragsteller Ende September 2006 einen VW Polo, Baujahr 2004, erworben, der ausweislich des Darlehensvertrages der Volkswagen Bank vom 21.9.2006 9.500 EUR gekostet hat. Unter den vorliegend gegebenen Umständen hat der Antragsteller diesen Vermögensgegenstand nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen. Nach der zutreffenden Rechtsprechung der Obergerichte sind Personenkraftwagen im Rahmen eines PKH-Antrages grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen (KG v. 27.2.2006 - 12 W 5/06, KGReport Berlin 2006, 597 = MDR 2006, 946 m.w.N.; OLG Brandenburg v. 5.1.2006 - 9 WF 358/05, OLGReport Brandenburg 2006, 256 = MDR 2006, 1174; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 647; OLG Hamburg, FamRZ 1996, 42; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 346; OVG NW, NJW 1997, 540; s. z.B. auch Zöller/Philippi, Komm. zur ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rz. 56).
Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Pkw gehört mithin nicht von vornherein zum geschützten Vermögen; er kann dies vielmehr nur nach Maßgabe der Regelungen in § 90 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 9, Abs. 3 SGB XII sein.
Dass d...