Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 06.12.2006; Aktenzeichen 110 43/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen (1. Kammer für Handeissachen) vom 6.12.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt die Zustimmung der Beklagten zur Veräußerung seines Kommandit-anteils an der MS "Mare Balticum" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: KG) an die Beteiiigungsgesellschaft Salomon & Partner "Maritim-Invest Fünf mbH & Co. KG (im Folgenden: Maritim-Invest). Die Beklagte ist die Komplementären der KG- Bei dieser handelt es sich um eine als geschlossenen Beteiligungsfonds konzipierte Ein-schiffsgesellschaft, d\& das Containerschiff MS "Mare Balticum" erwarb und seitdem betreibt. Die KG wurde neben zahlreichen weiteren Einschiffsgesellschaften von der Hansa Mare Reederei GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hansa Mare KG) initiiert
Der Kläger verkaufte mit Vertrag vom 8.9.2005 seinen o. g, Kommanditanteif (im Nennwert von 102.258,37 EUR) für 163.613,39 EUR - an die Maritim-Invest.
Gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages bedarf die Übertragung der Zustimmung der GmbH, d.h. der Beklagten. § 15 des Vertrages lautet
"(1) Jede Übertragung oder Verpfändung von Kommanditanteilen sowie Rechten an solchen (einschließlich der Treugeberstellung) oder Teilen von solchen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen vorherigen Zustimmung der GmbH. Der Übertra-gende/Verpfänder hat zu diesem Zwecke der GmbH den abgeschlossenen Vertrag auszuhändigen. Die GmbH ist zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, wenn nicht wichtige Gpjnde (z.B. Übertragung an einen Wettbewerber, Gefährdung des Führens der Bundesflagge, Aufsplitterung von Beteiligungen in Beträge, die nicht durch 10.000 DM," teilbar sind und nicht mindestens 20.000 DM betragen, Fehlen einer ausdrücklichen Anerkennung dieses Gesellschaftsvertrages sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 9.4.1999 durch den Erwerber, etc.) für die Versagung der Zustimmung sprechen und wenn die Hansa Mare Reederei GmbH & Co. KG in Verkauften ihr Vorkaufsrecht gem. Abs.(3) nicht ausgeübt bzw. auf dieses verzichtet hat.
(2)...
(3) Für jeden Fall der Veräußerung i.S.d. Abs. (1) steht der Hansa Mare Reederei GmbH & Co. KG ein Vorkaufsrecht zu, für welches die folgenden Bestimmungen gelten:
a) Die GmbH händigt der Hansa Mare Reederei GmbH & Co. KG unverzüglich den ihr gem. Abs. (1) zur Zustimmung vorgelegten Kaufvertrag aus.
b) Die Hansa Mare Reederei GmbH & Co. KG kann das ihr zustehende Vorkaufsrecht hinsichtlich des ihr ausgehändigten Kaufvertrages innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dessen Eingang bei ihr durch Erklärung ggü. dem Veräußerer ausüben.
(4)...".
§ 15 Abs. 1 S. 2 und S. 3 a.E. (ab "und") sowie Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages sind erst nachträglich aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung am 4.3.2005 eingefügt worden. Zu dieser Versammlung hatte die Beklagte mit dem Schreiben vom 17.2.2005 (Anlage K 2, Bl. 16 ff. d.A.) eingeladen.
Die Komplementärin der Erwerberin ist die Salomon & Partner Unternehmensberatung GmbH. Deren Gesellschafter sind bzw. waren die Deutsche Seereederei GmbH (nach Verschmelzung der ursprünglichen Gesellschafterin, DSR Global Invest GmbH) und die KG DJS Beteiligungsgesellschaft für Immobilien- und Schiffsinvestitionen GmbH & Cie.. Die Deutsche Seereederei GmbH wiederum ist beteiligt an der Interhansa Reederei AG, die selbst Seetransporte über ihr Tochterunternehmen H. Stinnes Linie GmbH durchführt.
Die Hansa Mare KG übte ihr Vorkaufsrecht nicht aus und die Beklagte verweigerte die Zustimmung zur Übertragung des Kommanditanteils.
Das LG - 1. Kammer für Handelssachen - hat mit Urteil vom 6.12.2006 die Beklagte zur Zustimmung verurteilt.
Es hat ausgeführt, die Verweigerung der Zustimmung unterliege der richterlichen Kontrolle. Es könne dahingestellt sein, ob freie unternehmerische Entscheidungen überprüfbar seien, denn hier liege nach dem Gesellschaftsvertrag keine freie, sondern eine gebundene Entscheidung vor. Die Beklagte sei zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe entgegenstünden. Solche seien nicht ersichtlich. Insbesondere bestehe kein Wettbewerb zwischen der KG und der Maritim-Invest, weil die Erstgenannte ein Schiff betreibe, während es sich bei der Zweitgenannten um eine Fondsgesellschaft handele. Deren Interesse läge - gleichgerichtet mit dem der KG - in einem möglichst hohen Ertrag der Anteile. Dass sie die Beteiligung dafür nutzen könne, um Informationen zu erhalten und diese zum Schaden der KG und zugunsten konkurrierender Schifffahrtslinien aus dem eigenen Konzern zu verw...