Leitsatz (amtlich)

Der Inhaber einer eingetragenen Einfarbenmarke kann von dem Verwender einer gleichen oder nahezu gleichen Farbe, der ebenso wie der Markeninhaber diese Farbe auf der Verpackung der von ihm hergestellten und/oder vertriebenen Ware benutzt, jedenfalls dann Unterlassung verlangen, wenn die beiden verwendeten Farbtöne im geschützten Ähnlichkeitsbereich liegen und daher verwechslungsfähig sind, der registrierten Farbmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt und eine Branchennähe der Erzeugnisse vorhanden ist (hier bejaht für die Farbe „lila” zur Kennzeichnung von Schokoladenerzeug-nissen des Herstellers von „Milka”).

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 19.07.2001; Aktenzeichen 12 O 482/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen I ZR 91/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen vom 19.7.2001 (12 O 482/00) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I.2. des Urteilstenors wie folgt lautet:

die in der Anlage zum Urteil wiedergegebenen Verpackungen, die sich in ihrem Besitz und/oder Eigentum befinden, zu vernichten.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 80.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) verlangt als Inhaberin einer deutschen Marke und einer europäischen Gemeinschaftsmarke, die als Farbmarken eingetragen sind, von der Beklagten, einer Herstellerin von Gebäckwaren, Unterlassung der geschäftlichen Verwendung der Verpackung einer Gebäckmischung aufgrund von deren farblicher Gestaltung, ferner nach dem in der Berufungsverhandlung berichtigten Antrag Vernichtung der im Besitz der Beklagten befindlichen Verpackungen sowie Auskunft über den Vertriebsweg und Rechnungslegung über den Verwendungsumfang; die Klägerin zu 2), die unter den geschützten Marken der Klägerin zu 1) Produkte in Deutschland vertreibt, macht insoweit eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche und die zeichenrechtlichen Ansprüche der Klägerin zu 1) aufgrund ihr während des Rechtsstreits erteilter Ermächtigung der Klägerin zu 1) geltend. Beide Klägerinnen verlangen außerdem Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen der Verwendung der beanstandeten Verpackung durch die Beklagte.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Registrierungsunterlagen K 4 = Bl. 29 ff. und K 7 = Bl. 35 ff. Bezug genommen.

Die Klägerinnen haben beantragt, wie vom LG erkannt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage stattgegeben, da den Klägerinnen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6, 18, 19 MarkenG und §§ 1, 3 UWG zustünden.

Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte Abweisung der Klage in vollem Umfang.

1. Die in der Schweiz ansässige Klägerin zu 1) sei nicht auf dem deutschen Markt tätig und deshalb für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus dem UWG nicht aktivlegitimiert.

Die Klägerin zu 2) sei allenfalls für wettbewerbsrechtliche Ansprüche aktivlegitimiert; für die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche als Prozessstandschafterin neben der Klägerin zu 1) bestehe kein rechtliches Interesse der Klägerin zu 2).

2. Eine durch die Farbgestaltung der beanstandeten Verpackung begangene marken- oder wettbewerbsrechtliche Verletzungshandlung könne nicht festgestellt werden, solange nicht der genaue Farbton der für die Klägerin zu 1) eingetragenen Marken feststehe. Dieser sei nicht genau bezeichnet und damit nicht ausreichend dargelegt; die von den Klägerinnen überreichten Farbkopien (Bl. 31, 32, 35) bzw. Farbmuster (Bl. 259 f.) reichten dafür nicht aus.

Von der geschützten Farbmarke abweichende Farbtöne, die ebenfalls in das breite, von cyclam bis violett reichende Spektrum der allgemein als lila bezeichneten Farbtöne fielen, würden im Verkehr nicht für die für die Klägerin zu 1) geschützten Farbmarken gehalten.

3. Die Beklagte verwende die von den Klägerinnen für verwechslungsfähig gehaltene Farbe auf ihrer Verpackung lediglich als Untergrundfarbe und damit als Gestaltungsmittel, nicht jedoch markenmäßig als Hinweis auf sie als Herstellerin. Herkunftshinweisend sei vielmehr ausschließlich die darauf befindliche stilisierte Lilie.

4. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der für ihre Verpackung verwendeten Farbe und den Farbmarken der Klägerin bestehe nicht deshalb, weil diese Farbe als eine auf die Farbmarken der Klägerin zu 1) hinweisende Signalfarbe anzusehen sei. Die Herstellung einer bloßen Gedankenverbindung reiche dafür allein nicht aus. Die von der Beklagten verwendete Farbe weiche von der Farbmarke der Klägerin erheblich ab und werde auch nicht als einheitlicher Farbton, sondern von dunkel nach heller verlaufend und in getrennten Blöcken verwendet, während die Farbmarken der Klägerin zu ...

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