Entscheidungsstichwort (Thema)
Endgehaltsbezogene betriebliche Altersversorgung im Abänderungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Zur Berücksichtigung des Anrechts aus einer nach Ehezeitende geschlossenen endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG.
Normenkette
VersAusglG § 51
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen 603 F 6553/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.2.2012 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 14.9.1989 (623 F 3852/88 VA) wird mit Wirkung ab 1.1.2010 wie folgt abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr ...) zugunsten der Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 13,6917 Entgeltpunkten übertragen.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr ...) zugunsten des Ehemannes auf dessen Versicherungskonto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht i.H.v. 3,5670 Entgeltpunkten übertragen.
3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Firma P. GmbH (Personal-Nr ...) nach Maßgabe der Teilungsregeln für den Versorgungsausgleich in der Fassung vom 24.11.2010 zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. 8.927,10 EUR, bezogen auf den 30.9.1982, übertragen.
Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 2.000 EUR.
Gründe
I.1. Die am ... 1944 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am ... 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 31.8.1965 miteinander die Ehe und wurden auf den am 27.10.1982 zugestellten Antrag der Ehefrau durch Urteil des AG Hannover vom 22.4.1983, rechtskräftig seit 7.6.1983, unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich geschieden.
Mit Beschluss vom 2.7.1984, rechtskräftig seit 14.8.1984, führte das AG den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch (Bl. 264 ff. d.A.). Es übertrug gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. in Höhe der hälftigen Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit (1.8.1965 bis 30.9.1982; § 1587 Abs. 2 BGB a.F.) erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften von (831,10 DM./. 173,30 DM = 657,80 DM: 2 =) 328,90 DM ebensolche Anrechte, bezogen auf das Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau. Wegen des außerdem vom Ehemann bei der Firma P. AG (jetzt P. GmbH) erworbenen Anrechts auf betriebliche Altersversorgung wurde die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Den Wert hatte die P. AG in ihrer Auskunft vom 3.3.1983 als vom Ehemann nach der damaligen Versorgungszusage bei fortgesetzter Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im April 2008 erreichbare ungekürzte Versorgung aufgrund eines erreichbaren Prozentsatzes von 21 % seines bei Ende der Ehezeit maßgeblichen ruhegeldfähigen Einkommens von 8.550 DM ermittelt. Von dieser Gesamtversorgung waren jedoch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie die gesetzliche Rente in Abzug zu bringen. Das gekürzte Ruhegeld gab die P. AG seinerzeit mit monatlich 2.399,10 DM an. Ein Ehezeitanteil wurde nicht berechnet. Grundlage der Berechnung war die seinerzeit geltende Ruhegeldordnung vom 10.10.1977 (Bl. 305 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 16.6.1983 (Bl. 28 f. der Beiakte AG Hannover 212 F 263/82 UA VA) hatte die P. AG bereits mitgeteilt, dass am 27.5.1983 eine Betriebsvereinbarung (Bl. 221 ff. d.A.) geschlossen worden war, wonach die Ruhegeldordnung vom 10.10.1977 mit Wirkung zum 31.12.1983 beendet und ab Januar 1984 durch eine neue Ruhegeldordnung ersetzt werden sollte, über deren Leistungsplan Vorstand und Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung schließen wollten. Die nach §§ 1, 2 BetrAVG unverfallbar gewordenen Anwartschaften sollten dabei erhalten bleiben. Die künftigen Leistungen wurden jedoch auf 2/3 der bisherigen Leistungen beschränkt und die bisherige Einkommensdynamik der Betriebsrenten entfiel. Die P. AG wies in ihrem Schreiben darauf hin, dass die Betriebsvereinbarung für den Ehemann als leitenden Angestellten nicht galt; sie - die Firma - gehe jedoch davon aus, dass nach Abschluss der neuen Betriebsvereinbarung auch mit allen leitenden Angestellten auf einzelvertraglicher Basis analoge Vereinbarungen abgeschlossen würden.
2. Im Dezember 1988 stellte die Ehefrau einen Antrag auf ergänzenden Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes. Daraufhin beschloss das AG Hannover am 14.9.1989, rechtskräftig seit 10.11.1989, dass in Abänderung des Beschlusses vom 2.7.1984 gesetzliche Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 326,30 DM (gemäß § 1587b Abs. 1 BGB a.F. als Ausgleich der hälftigen Differenz zwischen dem Anrec...