Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Darlegung einer Anlageberaterpflichtverletzung.

 

Normenkette

BGB § 199 Abs. 1, § 280 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1, 4, § 141

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 23.11.2016; Aktenzeichen 11 O 273/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover vom 23.11.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Zeichnung von vier geschlossenen Beteiligungen in den Jahren 2008 - 2011 auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es nach Durchführung der persönlichen Anhörung der Klägerin zu der Auffassung gelangt sei, dass nicht beurteilt werden könne, ob eine ordnungsgemäße mündliche Aufklärung erfolgt sei oder nicht. Das habe seinen Grund darin, dass nach Einschätzung der Kammer die Klägerin keine eigene belastbare Erinnerung mehr an die einzelnen Beratungssituationen habe und die - konkreten - Behauptungen, die schriftsätzlich von ihrem Prozessbevollmächtigten in ihrem Namen aufgestellt worden sind, letztlich eine Behauptung ins Blaue hinein darstellen würden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Wegen der diesbezüglichen Argumentation im Einzelnen wird Bezug genommen auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Hannover vom 23.11.2016 (Az. 11 O 273/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. a) an die Klägerin 15.473,25 EUR (USD 23.100,00) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der M. B. "R." mbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 14.736,43 EUR (USD 22.000,00) zu zahlen,

b) an die Klägerin 10.880,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der P. D. E. R. IX mit einem Nominalwert von 12.000,00 EUR zu zahlen,

c) an die Klägerin 9.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2014 Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der S. GmbH & Co. KG mit einem Nominalwert von 10.000,00 EUR zu zahlen,

d) an die Kläger 12.255,25 EUR (USD 17.030,62) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Gesellschaftsanteile an der D. GmbH & Co. KG F. KG mit einem Nominalwert von 14.639,15 EUR (USD 20.000,00) zu zahlen,

e) an die Klägerseite einen Zinsausfallschaden auf 15.473,25 EUR in Höhe von 1,52 % für den Zeitraum vom 13.8.2008 bis zum 2.12.2014, auf weitere 10.880,00 EUR in Höhe von 1,52 % seit dem 27.3.2009, auf weitere 9.800,00 EUR in Höhe von 1,15 % für den Zeitraum vom 16.4.2010 bis zum 2.12.2014 sowie auf weitere 12.255,25 EUR in Höhe von 1,52 % seit dem 12.9.2011 zu zahlen,

f) die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen - insbesondere von Rückforderungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB - freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerseite am 18.8.2008 gezeichneten Beteiligung an der "R." mbH & Co. KG, der von der Klägerseite am 27.3.2009 gezeichneten Beteiligung an der P. D. E. R. IX, der von der Klägerseite am 15.4.2010 gezeichneten Beteiligung an der S. GmbH & Co. KG sowie der von der Klägerseite am 12.9.2011 gezeichneten Beteiligung an der D. GmbH & Co. KG F. KG resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 3.12.2014 im Annahmeverzug bezüglich der Rückübertragung der Kapitalbeteiligung der Klägerseite an der am M. B. "R." mbH & Co. KG und der S. GmbH & Co. KG befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei... in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 29.5.2017 die Klägerin darauf hingewiesen, dass erwogen wird, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Wegen seines genauen Inhalts wird auf di...

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