Leitsatz (amtlich)

Für die Bemessung des Streitwertes nach § 49a GKG kommt es bei der Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümerversammlung auf das subjektive Interesse der Parteien und nicht den Gesamtwert des Beschlusses an. Entscheidend ist, welche Positionen im Streit sind. Dabei ist unerheblich, ob der Beschluss teilbar ist oder nur als Ganzes angefochten werden kann.

 

Normenkette

GKG § 49a

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 09.11.2010; Aktenzeichen 9 S 31/10)

AG Hannover (Aktenzeichen 480 C 15646/09)

 

Tenor

Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 9.11.2010 wird die Streitwertfestsetzung der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg in dem Urteil vom 2.11.2010 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 6.12.2009 teilweise abgeändert.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.019,77 EUR festgesetzt (TOP 2h: 500 EUR; TOP 3: 3.519,77 EUR).

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist zulässig, hat jedoch in der Sache nur geringen Erfolg. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten wehren sich dagegen, dass das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren bezüglich des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung vom 28.11.2009 auf - nur - 2.500 EUR festgesetzt hat. Sie meinen, da die Beschlussfassung zu TOP 3 als Ganzes habe angefochten werden müssen und der Beschluss nicht teilbar sei, müsse auch der sich aus dem Beschluss insgesamt ergebende Wert dem Streitwert für das Berufungsverfahren zugrunde gelegt werden.

II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bezogen auf den Tagesordnungspunkt 3 ist auf 3.519,77 EUR festzusetzen.

1. Der Senat hat mit der Verfügung des Berichterstatters vom 10.1.2011 die Parteien auf Folgendes hingewiesen:

"Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien festzusetzen; also ist das Interesse jeder einzelnen Partei zu ermitteln und zu addieren. Das Interesse des Klägers dürfte sich entgegen der Annahme des LG aus dem Schriftsatz vom 21.7.2010 ergeben, wonach der Kläger ein immaterielles und ein materielles Interesse verfolgt. Das in diesem Schriftsatz auf 750 EUR bezifferte immaterielle Interesse bezieht sich allerdings auf die Briefkastenanlage und die optische Veränderung des Vorgartens; da es hinsichtlich des TOP 3 nur um die Neugestaltung des Vorgartens geht, ist für den Streitwert insoweit mangels anderer Anhaltspunkte der hälftige Wert des vom Kläger angegebenen Interesses, also 375 EUR in Ansatz zu bringen. Das materielle Interesse, das sich entsprechend seinen Miteigentumsanteilen berechnet, ergibt sich wie folgt: Für das Fällen der Fichte und der Eibe sind Kosten von 800 EUR bzw. 500 EUR anzusetzen; diese Werte sind ebenfalls dem oben genannten Schriftsatz entnommen. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich ebenfalls, dass für die durch das Fällen erforderliche Neugestaltung des Gartens etwa 4.000 EUR anfallen. Die Summe der vorgenannten Einzelpositionen ergibt 5.300 EUR. Hierauf entfallende 19 % Mehrwertsteuer ergeben 1.700 EUR, insgesamt also 6.307 EUR. Entsprechend den Miteigentumsanteilen i.H.v. 5,669 % ergibt sich ein Betrag von 357,54 EUR. Das Interesse des Klägers beläuft sich also auf 375 EUR + 357,54 EUR, insgesamt 732,54 EUR. Das Interesse der Beklagten dürfte sich in Höhe der für die Fällung der Fichte und der Eibe anfallenden Kosten sowie die hierdurch erforderliche Neugestaltung des Vorgartens belaufen, also entsprechend der obigen Berechnungsweise 6.307 EUR. In der Addition, um das Interesse aller Parteien zu ermitteln, ergibt dies eine Summe von 7.039,54 EUR (6.307 EUR + 357,54 EUR + 375 EUR). Die Hälfte hiervon ergibt einen Betrag von 3.519,77 EUR. Diese Summe überschreitet das 5-fache des Wertes des Interesses des Klägers gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG nicht. Das 5-fache des Wertes beläuft sich auf 3.662,70 EUR (5 × 732,54 EUR)."

2. Der Senat bezieht sich zur Begründung dieses Beschlusses auf die vorgehende Verfügung. Im Hinblick auf die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.1.2011 ist Folgendes anzumerken:

Auf die Frage der Teilbarkeit des Beschlusses kommt es nicht an. Denn gem. § 49a GKG ist auf das - subjektive - Interesse des Klägers bei der Bemessung des Streitwertes abzustellen. Wendet sich der Kläger nur gegen die Einzelposition eines Beschlusses und nicht gegen den Beschluss als Ganzes, so bestimmt sich sein Interesse nur nach dem Wert dieser einzelnen Position und nicht nach dem Wert des Gesamtbeschlusses, auch wenn er aus prozessualen Gründen dazu gehalten ist, den Beschluss als Ganzes anzufechten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.7.2009 - 5 W 109/09, Rz. 14 - aus juris). Denn streitig ist nur die vom Kläger beanstandete Einzelposition; im Hinblick auf die nicht beanstandeten Positionen des Beschlusses herrscht zwischen...

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