Entscheidungsstichwort (Thema)
Restschuldbefreiung. Versagungsgründe. Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat
Leitsatz (amtlich)
1. Dem Schuldner kann die Erteilung der Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann versagt werden, wenn die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nicht in einem konkreten Zusammenhang mit dem aktuellen Insolvenzverfahren steht, in dem der Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden ist.
2. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann von jedem beteiligten Gläubiger unabhängig von einer konkreten Benachteiligung durch das strafbare Verhalten des Schuldners gestellt werden.
3. Rechtskräftige Verurteilungen des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftag nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind nur innerhalb der Tilgungsfristen der §§ 45 ff. BZRG zu berücksichtigen.
4. Im Falle einer Gesamtstrafenbildung darf hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen eine Verurteilung der Erteilung der Restschuldbefreiung des Schuldners entgegen steht, nur die Tilgungsfrist bezüglich der Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283 c StGB verhängt worden ist; auf die Höhe der Gesamtstrafe kommt es demgegenüber nicht an.
Normenkette
InsO § 7 Abs. 1, §§ 289, 290 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 3 T 59/00) |
AG Celle (Beschluss vom 27.07.2000; Aktenzeichen 33 IK 11/99) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2000 wird zugelassen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 16. Januar 2001 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22. Dezember 2000 unter gleichzeitiger Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts Celle vom 27. Juli 2000 wie folgt geändert:
Der Antrag des am Verfahren beteiligten Gläubigers vom 11. Mai 2000, dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu versagen, wird zurückgewiesen.
Der beteiligte Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In dem auf Antrag des Schuldners betriebenen Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht nach Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens das vereinfachte Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. August 1999 wieder aufgenommen und den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners zum Treuhänder bestellt. Nachdem der Treuhänder mit Schreiben vom 3. Februar 2000 dem Insolvenzgericht angezeigt hatte, dass das Verfahren einzustellen sei, weil die Masse zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht ausreiche, hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2000 den Gläubigern mitgeteilt, dass eine ausreichende Insolvenzmasse zur Erfüllung der Masseverbindlichkeiten (§ 208 InsO) nicht vorhanden sei und der Treuhänder deshalb die Einstellung des Verfahrens nach § 211 InsO beantragt habe. Vor der Aufhebung des Verfahrens sei deshalb im Hinblick auf einen vom Schuldner schon im Eröffnungsantrag gestellten Restschuldbefreiungsantrag über die Frage zu entscheiden, ob Versagungsgründe vorlägen, die der Erteilung einer Restschuldbefreiung schon jetzt entgegenstehen könnten. Den Gläubigern werde deshalb Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Gründe glaubhaft zu machen, aufgrund derer die Erteilung einer Restschuldbefreiung schon vor Eintritt in die Wohlverhaltensphase ausgeschlossen sein könne und entsprechende Versagungsanträge zu stellen. Zugleich hat das Insolvenzgericht die Veröffentlichung der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Treuhänder verfügt.
Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 hat daraufhin ein am Verfahren beteiligter Insolvenzgläubiger, nämlich der Praxisnachfolger des Rechtsanwalts, der den Schuldner 1992 in einem Strafverfahren wegen Bankrotts verteidigt hatte, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Bankrottdelikts im Jahre 1992 zu versagen. Gegen den Schuldner ist nach dem Gläubiger vorgelegten Strafurteil vom 3. August 1992 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt worden, bei der u.a. eine Verurteilung des Schuldners wegen einer Verletzung der Buchführungspflicht zu 40 Tagessätzen und eine Verurteilung des Schuldners wegen fehlender Bilanzen zu 60 Tagessätzen einbezogen worden sind. In dieser Verurteilung ist des weiteren ein früheres Urteil des Amtsgerichts Celle berücksichtigt worden, in dem der Schuldner wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden war.
1. Mit Beschluss vom 27. Juli 2000 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO versagt, weil er in dem Urteil des Schöffengerichts Celle vom 3. August 1992 zu einer Gesamtfreiheitsstr...