Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Zurückweisungsbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2ZPO ist auch noch nach Terminsbestimmung möglich, wenn die Parteien auf die insoweit geänderte Verfahrensweise hingewiesen werden, dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen der Zurückweisung gegeben werden und im Übrigen die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen.
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 13.10.2008; Aktenzeichen 8 O 104/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 11.11.2008 gegen das am 13.10.2008 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des LG Stade wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Es wird auf die auch ggü. dem Inhalt des Schriftsatzes vom 23.4.2009 zutreffenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 26.3.2009 verwiesen. Die Berufung hat weder Aussicht auf Erfolg, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Dass der Senatsvorsitzende die Sache bereits terminiert hatte, steht dem Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nach zutreffender Auffassung nicht entgegen, vgl. Düsseldorf, NJW 2005, 833 f., Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., Rz. 16 zu § 522. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerfG (NJW-RR 2006, 1654 f.) und des BGH (NJW 2007, 2644 f.) ergibt sich nichts Gegenteiliges, solange - wie hier durch den Senatsbeschluss vom 26.3.2009 geschehen - der Berufungsführer unter erneuter Einräumung einer Stellungnahmefrist auf die beabsichtigte Änderung der Verfahrensweise hingewiesen wird. Der Zweck des Beschlussverfahrens, nämlich Entlastung der Berufungsgerichte von unnötigen mündlichen Verhandlungen und beschleunigte Herbeiführung der Rechtskraft bei eindeutig aussichtslosen Berufungen, wird durch eine zwischenzeitliche Terminierung nicht gegenstandslos, zumal der Termin vorliegend ohnehin (einem Gesuch des Klägervertreters folgend) aufgehoben worden ist.
In der Sache führen die weiteren Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 23.4.2009 nicht zu einer ggü. dem Beschluss vom 26.3.2009 abweichenden Beurteilung.
Nach wie vor trifft es nicht zu, dass die Schilderung des Zeugen M. zu der fraglichen vergleichsweisen Einigung hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen des Beklagten "vollständig unterschiedlich" zu dessen eigener Darstellung sei. Insbesondere hat der Beklagte nicht etwa "stets behauptet", dass es über 35.000 EUR hinausgehende Forderungen der Klägerin gegen ihn gegeben habe, sondern nur (vgl. Klageerwiderung), dass alle Forderungen mit der Zahlung eines Betrages von 35.000 EUR jedenfalls abschließend erledigt sein sollten. Das aber ist gerade das Wesen eines Vergleiches, der hier im Zweifel nur Unsicherheiten wegen der streitigen Höhe der (dem Grunde nach ja unstreitigen) Darlehensforderung zum Anlass haben konnte.
Festzuhalten bleibt auch, dass die Klägerin, anstatt in der Beweisaufnahme die ihr ohne weiteres ersichtliche Unstimmigkeit zwischen der Zeugenaussage über die Höhe der offenen Darlehensforderung (die sich nicht allein aus der von diesem überreichten Anlage ergab, sondern von ihm auch ausdrücklich so bekundet worden ist, S. 2 f. des Sitzungsprotokolls vom 22.9.2008, Bl. 51 f. d.A.) und ihrer eigenen Darstellung nicht etwa zum Anlass genommen hat, diesem entsprechende Vorhalte zu machen, was ggf. die Möglichkeit einer Klärung ergeben hätte, sondern allein dazu, in einem nachgelassenen Schriftsatz die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern zu wollen. Eine ergänzende Vernehmung des Zeugen hat sie dagegen nicht beantragt (obwohl der gewährte Schriftsatznachlass dazu u.U. die Möglichkeit gerade eröffnet hätte), so dass es für derartige Angriffe gegen die Tatsachenfeststellung des LG im zweiten Rechtszug zu spät wäre.
Die vom Senat in dem erwähnten Beschluss aufgezeigten weiteren Indizien sind keine im Rahmen der Prüfung des § 522 ZPO unbeachtliche "neue Tatsachengrundlage", sondern (in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nur nicht ausdrücklich gewürdigte) Fakten, die bereits im ersten Rechtszug offen lagen. Entgegen der Auffassung der Klägerin vermag dabei insbesondere der Umstand, dass im Februar 2006 keine weitere schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der angeblich noch offenen Darlehensforderungen getroffen worden ist, obwohl diese den Gesellschaftern ohne weiteres bekannt sein mussten, sinnvoll dafür zu sprechen, dass insoweit gerade keine Rückzahlung mehr gewollt gewesen ist. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten vereinbarungsgemäß ein reduziertes Geschäftsführergehalt bei Freistellung gezahlt worden ist, dessen Gesamthöhe noch über dem von der Klägerin begehrten Betrag lag. Die Darstellung der Klägerin, sie habe durch die Verzinslichkeit des Saldos "zusätzliche Gewinne" realisieren wollen, ist mit der Interessenlage der Gegenseite unter Berücksichtung dessen, dass eine "Gesamtlösung" erzielt werden sollte, nicht in Einklang zu bringen. Bei einer die wirtschaf...