Normenkette
GKG § 18
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 5 O 185/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Er gilt fort für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr. Für die Verhandlungsgebühr wird der Streitwert auf 3.216,46 Euro festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
Der Streitwert im Berufungsverfahren wird für die Allgemeine Verfahrens- und die Prozessgebühr auf 3.216,46 Euro, für die Vergleichsgebühr auf 2.849,79 Euro und für die vorstehende Kostenentscheidung auf 2.269 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
I. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der Allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr für den Zahlungsanspruch als den höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 18 GKG) nach der Erwartung richtet, wie sie sich in der Klageschrift ausdrückt. Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des KG (KG v. 13.3.1997 – 16 U 8282/96, KGReport Berlin 1997, 94 = MDR 1997, 598) angenommen, auf den der Kläger sich stützt, denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung oder eidesstattliche Versicherung stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen sind; denn all diese Ansprüche erfüllen regelmäßig keinen Selbstzweck, sondern sollen lediglich den Zahlungsanspruch konkretisieren und durchsetzen helfen.
Aus der zutreffenden Ansicht des Kammergerichts (KG v. 13.3.1997 – 16 U 8282/96, KGReport Berlin 1997, 94 = MDR 1997, 598), bei der Festsetzung des Streitwerts am Ende der Instanz seien alle zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu berücksichtigen, ist, anders als das KG meint, nicht zu folgern, dass das Zahlungsbegehren des Stufenklägers sich von vornherein auf denjenigen Betrag richtet, den er sich am Ende ausrechnet. Bereits entstandene Gebühren lassen sich denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen, welcher zu dem Zeitpunkt, in welchem sie entstehen, noch nicht existiert. Dieses wird besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruchs dessen Nichtbestehen ergeben. Es kann nicht richtig sein, dass die Gebühren dann nur auf dem Papier, wirtschaftlich indessen nicht, weil nach einem Streitwert Null, entstanden sind.
II. Für die Verhandlungsgebühr ist der Zahlungsanspruch nur mit dem Betrag von 3.216,46 Euro anzusetzen. Nur zu dieser Hauptforderung hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten im Termin am 17.4.2002 beantragt.
Fundstellen
Haufe-Index 1104052 |
MDR 2003, 55 |
OLGR-CBO 2002, 323 |