Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Unterhalt

 

Normenkette

FamGKG § 41 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin hat im Wege einstweiliger Anordnung gegen den Antragsgegner Unterhalt für zwei Kinder mit Zahlbeträgen von jeweils 614 EUR geltend gemacht. In dem vom AG anberaumten Termin zur mündlichen Erörterung haben die Beteiligten über den Unterhalt und weitere Punkte, die nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens waren, einen Vergleich geschlossen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 7.368 EUR (6 × 614 EUR × 2) und für den Vergleich auf 18.092 EUR (12 × 614 × 2 + 3.356 EUR) festgesetzt. Mit seiner Beschwerde macht der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners geltend, der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren sei auf 14.736 EUR (12 × 614 EUR × 2) zu erhöhen, weil die einstweilige Anordnung vorliegend die Hauptsache ersetze, und beruft sich insoweit auf eine entsprechende Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW 2010, 1385).

II. Die gem. §§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Der Senat vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, die teilweise auch in der Literatur (vgl. Witte, FPR 2010, 316; Thiel/Schneider, FPR 2010, 323; sowie die Nachweise bei OLG Düsseldorf, a.a.O.) vertreten wird, nicht zu teilen.

Gemäß § 41 FamGKG ist im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen. Intention des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/6308, 305) war es, einerseits eine dem Einzelfall gerecht werdende Bestimmung des Werts zu ermöglichen, andererseits aber für den Regelfall eine einfache Festlegung des Werts anzubieten.

Da gem. § 34 FamGKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der ersten Antragstellung maßgebend ist und zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht feststeht, welchen Ausgang das Verfahren nehmen wird, insbesondere auch nicht, ob im einstweiligen Anordnungsverfahren einer der Verfahrensbeteiligten gem. § 52 FamFG einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens stellen oder es zu einer gütlichen Einigung kommen wird, hat der Senat Bedenken, die Höhe des Werts des Verfahrens von dessen Ergebnis abhängig zu machen. Maßgebliches Kriterium muss vielmehr sein, ob bei Einleitung des Verfahrens Gesichtspunkte dafür bestehen, dass dessen Bedeutung die der Hauptsache erreicht, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn ein Kind gegen den Willen des einen Elternteil vom anderen Elternteil ins Ausland gebracht werden soll oder wenn sich eine vom Durchschnittsfall erheblich abhebende Schwierigkeit der Sach-und Rechtslage zeigt. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Für den Vergleich hat das AG den Verfahrenswert zutreffend nach dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts bestimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2703919

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