Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung einer Berufung wegen fehlenden neuen Vortrags

 

Normenkette

BGB § 150 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 02.02.2022; Aktenzeichen 14 O 181/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 11.10.2023; Aktenzeichen VII ZR 204/22)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Februar 2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 14 O 181/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.

Das genannte Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 256.302,52 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Berufung war offensichtlich erfolglos.

1. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes einschließlich der Feststellungen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) im angefochtenen Urteil (Bl. 96 ff. d.A.), in der Berufungsbegründung (Bl. 138 ff. d.A.) samt den dort angekündigten Anträgen (Bl. 39/140 d.A.: Abänderung des angefochtenen Urteils dahin, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 256.302,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Februar 2021 zu bezahlen; hilfsweise, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen wird) sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 01. August 2022 (Bl. 171 ff. d.A.) Bezug.

Der Senat hat in diesem Beschluss u.a. ausgeführt:

(...)

a) Entgegen der Behauptung der Berufung trifft es nicht zu, dass die Parteien des Generalunternehmervertrags (K1) keine Sicherheiten gem. § 16 des Vertrags vereinbart hätten. Die Klägerin hat sich selbst ausdrücklich und uneingeschränkt auf die Vereinbarungen in diesem Vertrag berufen (vgl. insbesondere die Klageschrift) und der Hauptschuldnerin vorgeworfen, diesen Vertrag nicht erfüllt zu haben. Der Generalunternehmervertrag weist aber eindeutig und unmissverständlich unter Nummer 2.1.7.1 und 2.1.7.2 als Vertragsbestandteile aus

  • eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 %
  • eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 %.

In § 16 werden sodann als Sicherheiten die Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme und eine darüberhinausgehende Bürgschaft für Mängelansprüche in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme vereinbart.

Sämtliche Seiten dieses Vertrags sind von den Parteien des Generalunternehmervertrags einzeln gesondert paraphiert und der Vertrag insgesamt entsprechend unterzeichnet worden. Auf die Ausführungen zu etwaigen Verhandlungen kommt es mithin nicht an, weil der von der Klägerin vorgegebene Vertragstext jedenfalls im hier entscheidenden Abschnitt offensichtlich ungeändert übernommen worden ist. Die "Anmerkung" der Hauptschuldnerin (!) auf S. 18 oben in Anlage K2: "Wir haben vorgefertigte Formulare unseres Versicherers. Diese umfassen alle angeführten Punkte. Müssen wir abgleichen, so dass unsere Formulare verwendet werden können", besagt für ein "Aushandeln" überhaupt nichts (vgl. zu den Anforderungen an ein Aushandeln näher Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 - 14 U 94/19, Rn. 34 mwN, juris; dazu zutreffend auch im angefochtenen Urteil weitere Nachweise, LGU 4). Die Klägerin als Auftraggeberin hat damit jedenfalls nicht ihr Vertragswerk und vor allem die streitbefangenen Klauseln zur Disposition gestellt. Der darauf bezogene Vortrag der Berufung ist nicht nachvollziehbar.

b) Die getroffenen Vereinbarungen benachteiligen den Auftragnehmer - die Streithelferin der Beklagten - unangemessen. Gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall, wenn die Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Größenordnung von 10 % überschreiten (Schulze-Hagen, BauR 2007, 170, 176). Bis zur Höhe von ca. 10 % benachteiligt die Sicherung des Auftraggebers den Auftragnehmer nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Das Vertragserfüllungsrisiko verwirklicht sich insbesondere, wenn der Auftragnehmer vor der Fertigstellung seiner Werkleistung insolvent wird und der Auftraggeber deshalb einen Dritten mit der Vollendung des Bauvorhabens beauftragen muss. Der sich daraus ergebende finanzielle Mehraufwand wird vielfach 10 % der Auftragssumme erreichen oder sogar überschreiten. Eine lediglich auf diesen Prozentsatz beschränkte Absicherung des Auftraggebers wäre daher nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 09. Dezember 2010 - VII ZR 7/10 -, R...

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