Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
Leitsatz (amtlich)
Zur Bewertung eines Anspruchs auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Uelzen (Beschluss vom 22.04.2005; Aktenzeichen 3b F 1111/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG - FamG - Uelzen vom 22.4.2005 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die im Urteil des AG - FamG - Uelzen vom 28.8.1998 (3a F 48/98) getroffene Entscheidung zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wird mit Wirkung vom 1.5.2004 wie folgt abgeändert: Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 248,09 EUR, bezogen auf den 28.2.1998, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.
Zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer ...) werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 83,35 EUR, bezogen auf den 28.2.1998, auf dem Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die am 10.4.1936 geborene Antragstellerin und der am 7.8.1939 geborene Antragsgegner haben am 6.8.1965 miteinander die Ehe geschlossen. Auf den am 26.3.1998 zugestellten Antrag der Ehefrau wurde ihre Ehe durch das Urteil des AG Uelzen vom 28.8.1998 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ging das Gericht davon aus, dass in der nach § 1587 Abs. 2 BGB bestimmten Ehezeit vom 1.8.1965 bis zum 28.2.1998 der Ehemann gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 1.922,04 DM und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ggü. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - umgewertet nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO in volldynamische Rentenanwartschaften - von monatlich 157,80 DM, die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 938,62 DM, jeweils bezogen auf den 28.2.1998, erworben hatten. Daraus errechnete das AG einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau i.H.v. monatlich 570,61 DM (= 291,75 EUR). In Höhe von monatlich 491,71 DM übertrug das AG zugunsten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften, i.H.v. monatlich 78,90 DM wurden zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL gesetzliche Rentenanwartschaften für die Ehefrau begründet.
Der Ehemann bezieht seit dem 1.8.2003 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Die Ehefrau erhält seit dem 1.5.1996 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie hat mit einem am 29.4.2004 beim AG eingegangenen Antrag die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begehrt. Das AG ist aufgrund eingeholter neuer Auskünfte der Versorgungsträger davon ausgegangen, dass die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien nunmehr wie folgt zu bewerten seien:
Ehemann:
Gesetzliche Rentenversicherung 983,35 EUR
Zusatzversorgung (VBL) 270,41 EUR
insgesamt 1.253,76 EUR
Ehefrau:
Gesetzliche Rentenversicherung 487,18 EUR
Das AG ist dabei davon ausgegangen, dass das Anrecht der Ehefrau aus der Zusatzversorgung ohne Umwertung - also mit dem Nominalwert - in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sei, da die Rente bereits gezahlt werde.
Den Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau hat das AG mit (1.253,76 EUR - 487,18 EUR = 766,58 EUR: 2 =) 383,29 EUR errechnet. Zum Ausgleich hat das AG - in Abänderung des Scheidungsurteils und wiederum bezogen auf die Ehezeit - gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 248,07 EUR auf die Ehefrau übertragen und zu Lasten der Zusatzversorgungsanwartschaften des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 135,21 EUR für die Ehefrau begründet.
Dagegen wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde. Er rügt, das AG habe nicht berücksichtigt, dass er infolge vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung nur eine gekürzte Rente aus der Zusatzversorgung erhalte. Außerdem habe das AG den Ehezeitanteil dieses Versorgungsanrechts nicht zutreffend ermittelt, indem es als Gesamtzeitraum, in dem das Anrecht erworben worden sei, nur die Zeit bis zum 31.12.2001 und nicht bis zum Rentenbeginn am 1.8.2003 zugrunde gelegt habe.
Der Senat hat ergänzende Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
II. Die Beschwerde des Ehemannes ist gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e ZPO zulässig, aber nur in geringem Umfang begründet.
Der Antrag der Ehefrau auf Abände...