Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine spätere Zustimmungsmöglichkeit zur Klagerücknahme nach zunächst erklärter Zustimmungsverweigerung
Leitsatz (amtlich)
Hat die Antragsgegnerin die nach Verhandlung zur Sache über den Scheidungsantrag erforderliche Zustimmung zu einer vom Antragsteller erklärten Rücknahme des Scheidungsantrages (hier: durch ausdrückliche Stellung des Antrages auf Aufhebung des Verbundurteils und Zurückverweisung der Sache im Termin des anhängigen Berufungsverfahrens) verweigert und war das Scheidungsverfahren deswegen fortzusetzen, ist die Antragsrücknahme wirkungslos geworden; eine spätere Zustimmungserklärung zu dieser Rücknahmeerklärung ist nicht möglich und führt nicht zur Beendigung des Scheidungsverfahrens.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 1-2; FamFG § 141
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 05.12.2011; Aktenzeichen 626 F 4774/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 5.12.2011 aufgehoben.
Gerichtskosten (KV FamGKG 1910) sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben (§ 20 Abs. 1 FamGKG); über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Endentscheidung in der Hauptsache zu befinden.
Gründe
I. Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller mit am 6.10.2006 beim AG eingegangenem Schriftsatz die Scheidung der am 30.1.1990 geschlossenen Ehe der Beteiligten beantragt. Nach der Sitzungsniederschrift haben im Termin vor dem AG am 17.7.2009 beide Verfahrensbevollmächtigten übereinstimmend die Scheidung der Parteien beantragt. Mit Urteil vom 17.7.2009 hat das AG die Ehe geschieden, die Folgesache nachehelicher Unterhalt abgetrennt und zum Versorgungsausgleich erkannt.
Gegen dieses Urteil haben beide Eheleute Rechtsmittel eingelegt; während sich der Antragsteller gegen die Regelung des Versorgungsausgleiches wandte, hat die Antragsgegnerin erstrangig Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das AG beantragt und hilfsweise den Zuspruch nachehelichen Unterhalts sowie eine anderweitige Regelung des Versorgungsausgleichs erstrebt. Im laufenden Berufungsverfahren und nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass die Berufung der Ehefrau mit ihrem Hauptantrag werde Erfolg haben müssen, hat der Antragsteller unter dem 4.11.2009 erklärt, seinen Scheidungsantrag zurückzunehmen [Bl. I 187 d.A.].
Nach Hinweis des Berichterstatters auf im amtsgerichtlichen Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehaltene beiderseitige Scheidungsanträge und die sich daraus ergebende Folge, dass die einseitige Antragsrücknahme nicht zur Beendigung des Verfahrens führen könne, hat der Antragsteller gegen die Richtigkeit dieses Protokolls hinsichtlich eines Scheidungsantrages der Ehefrau Einwände erhoben; nach einer Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau, der seine eigene Antragstellung bestätigte, hat der Amtsrichter mitgeteilt, dass eine Protokollberichtigung nicht in Betracht komme. Parallel dazu hat der Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau schriftsätzlich erklärt, dass es auf eine eigene Antragstellung der Ehefrau ohnehin nicht entscheiden ankomme, da nach Verhandlung zum jedenfalls gestellten Scheidungsantrag des Ehemannes eine Zustimmung zur Antragsrücknahme durch die Antragsgegnerin in jedem Fall erforderlich wäre. Diese Zustimmung der Antragsgegnerin ist sodann nicht erklärt, vielmehr im Termin vor dem Senat ausdrücklich der angekündigte Hauptantrag (Aufhebung und Zurückverweisung) gestellt worden. Daraufhin hat der Senat mit Urteil vom 24.11.2009 das amtsgerichtliche Urteil als unzulässige Teilentscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das AG zurückverwiesen.
Am 19.10.2009 hat die Ehefrau in der Hauptsache wie im Wege einstweiliger Anordnung die Verpflichtung des Ehemannes zu Trennungsunterhalt begehrt; das diesbezüglich zunächst gesondert geführte Verfahren auf einstweilige Anordnung ist vom AG zum Scheidungsverfahren verbunden, dort als Sonderheft geführt worden, und dem Antrag ist mit Beschluss vom 15.1.2010 teilweise stattgegeben worden. Am 30.5.2011 hat der Ehemann beantragt, die einstweilige Anordnung zum Trennungsunterhalt "aufzuheben", und dazu in der Folgezeit zur Unrichtigkeit der zugrunde liegenden eidesstattlichen Versicherungen der Ehefrau vorgetragen; das AG hat die Staatsanwaltschaft um Prüfung der geltend gemachten Vorwürfe gebeten, über den Antrag auf Änderung der einstweiligen Anordnung bislang aber noch nicht entschieden.
Schließlich ist vom Ehemann am 30.9.2011 im Wege eines Stufenantrages auch die Folgesache Güterrecht - zunächst mit einem Auskunftsantrag - anhängig gemacht worden.
Mit Schriftsatz vom 22.11.2011 hat daraufhin der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin erklärt, nunmehr ausdrücklich der Rücknahme des Scheidungsantrages vom 4.11.2009 zuzustimmen.
Das AG hat mit Beschluss vom 5.12.2012 festgestellt, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages nunmehr wirksam geworden sei, sowie - auf dahin verstandenen Antrag der Antragsg...