Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
1. Das Aufstellen eines Holzgartenhauses auf der zum Sondereigentum gehörenden Dachterrasse ist regelmäßig als bauliche Veränderunganzusehen, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
2. Hat der Wohnungseigentümer an der zu seinem Sondereigentumgehörenden Dachterrasse in der Vergangenheit ohne die notwendige Zustimmung der übrigen Mitglieder der Gemeinschaft nachteilige Veränderungen (Entfernung des Bodenbelages und Einbringung von Hydrokulturen) vorgenommen, die er zwischenzeitlich selbst wieder beseitigt hat, kann er verpflichtet sein, die Untersuchung der unter dem Bodenbelag befindlichen Dachhaut der Terrasse durch eine Fachfirma auf Beschädigungen zu dulden.
Normenkette
WEG § 14 Nr. 1, §§ 4, 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 2 T 137/03) |
LG Verden (Aller) (Beschluss vom 29.11.2003; Aktenzeichen 2 T 137/03) |
AG Syke (Aktenzeichen 23 II a 60/02) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner, die auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im weiteren Beschwerdeverfahren zu erstatten haben.
Beschwerdewert: bis 5.000 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG 27, 29 FGG statthaft und zulässig, insbesondere form und fristgerecht eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 27 Abs. 1 GG wäre die sofortige weitere Beschwerde nur begründet, wenn das Beschwerdegericht eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und dessen Entscheidung gerade auf einer derartigen Verletzung des Rechts i. S. v. §§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG, 546 ZPO n. F. beruht. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Hauptsache vermag der Senat jedoch keine Rechtsfehler festzustellen.
I.
Die Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage A. in W..
Den Antragstellern gehört die im Dachgeschoss (2. OG) des Gebäudes gelegene Wohnung Nr. 13. Die Dachterrasse vor dieser Wohnung ist in der Teilungserklärung anders als hinsichtlich der Terrassen der ebenerdig gelegenen Wohnungen nicht ausdrücklich als Bestandteil des Sondereigentums der Antragsteller bezeichnet. Im Aufteilungsplan ist die Dachterrasse wie sämtliche zum Sondereigentum gehörenden Wohnräume mit der Nummer 13 (im Kreis) markiert. Die Antragsteller stellten auf der Dachterrasse einen Holzschuppen zur Unterbringung von Gartengeräten und Terrassenmöbeln auf. Nachdem sie die ursprünglich auf der Terrasse verlegten Bodenplatten entfernt und Hydrokulturen gepflanzt hatten, verlegten sie die Bodenplatten auf Wunsch der Antragsgegner wieder zurück. Die Antragsgegner sehen durch das Holzgartenhaus auf der Terrasse das äußere Erscheinungsbild der Anlage beeinträchtigt und befürchten, dass durch die vorübergehende andere Nutzung der Terrasse und den nicht durch eine Fachfirma durchgeführten Rückbau die Unterkonstruktion der Terrasse beschädigt worden sein könnte.
Mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19. September 2002 wurde zu TOP 2 die Verwaltung ermächtigt, ggfs. unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts die Antragsteller auf Wegnahme des Gartenhauses zu verklagen. Zu TOP 3 soll eine Fachfirma eine Überprüfung der Dachhaut der Terrasse auf Kosten der Antragsteller übernehmen, die eventuelle Schäden durch einen Fachbetrieb beseitigen lassen sollen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2003 den Antrag der Antragsteller vom 17. Oktober 2002 zurückgewiesen, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde vom 6. Mai 2003 hat das Landgericht mit seinem Beschluss vom 29. November/1. Dezember 2003 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller.
Sie sind der Ansicht, das Landgericht habe ihre Rechte als Sondereigentümer an der Wohnung Nr. 13 und der dazu gehörigen Terrasse nicht ausreichend berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks durch den nicht fest mit dem Gebäude verbundenen Holzschuppen liege nicht vor, weil lediglich der obere Teil des Schuppens und dieser auch nur von der äußersten hinteren Grenze der Wohnanlage aus zu sehen sei, wobei sich die gesamte rückwärtige Häuserfront des Komplexes optisch nicht auf einmal erfassen lasse. Dort befänden sich auch keine anderen bebauten Grundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen. Die Antragsgegner bewohnten die Wohnanlage nicht. Von den anderen Bewohnern sei eine Beeinträchtigung des Gesamteindrucks nicht gerügt worden.
Der Beschluss zur Untersuchung des Terrassenbodens, dessen Belag einen Teil des Sondereigentums darstelle, greife in das Eigentum der Antragsteller ein, ohne dass es für eine mögliche Beschädigung des Gemeinschaftseigentums mehr als 1 ½ Jahre nach der in Rede stehenden Ba...