Leitsatz (amtlich)
Bei der Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig 1/3 des Nennwerts der Forderung beträgt.
Normenkette
StGB § 266a; InsO § 302 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 5 O 519/06) |
Tenor
In dem Rechtsstreit S. gegen A. wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 17.738 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat bemisst das Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die von ihr angemeldete Forderung i.H.v. 26.606,41 EUR mit dem Rechtsgrund "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" besteht, mit 2/3 des Nennwerts der Forderung.
Die Annahme, der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, sei mit dem vollen Nennwert der Forderung zu bemessen (so OLG Hamm, ZInsO 2007, 215 f. für den Fall, dass mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist; LG Mühlhausen, ZInsO 2004, 1046 f.), hält der Senat nicht für angemessen. Zwar soll der Gläubiger durch die erstrebte Feststellung in die Lage versetzt werden, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens die geltend gemachte Forderung ungeachtet einer Restschuldbefreiung vollstrecken zu können. Gegenstand der Klage selbst ist gleichwohl nicht die Forderung, sondern lediglich die Feststellung ihres Rechtsgrundes. Mit dem Wert einer Leistungsklage kann der Wert dieser Feststellung zum Zeitpunkt des Klageverfahrens nicht gleichgesetzt werden, weil noch nicht absehbar ist, ob es überhaupt zu einer Restschuldbefreiung kommen wird. Sollte dies nicht der Fall sein, würde der Kläger weiterhin mit anderen
(Alt-)Gläubigern konkurrieren, sodass unabhängig von späteren Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners auch deshalb fraglich wäre, ob und in welcher Höhe die Forderung durchgesetzt werden könnte. Deswegen ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, den der Senat - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig mit 1/3 des Nennwerts der Forderung veranschlagt (für einen Abschlag auch OLG Celle, 4. Zivilsenat, ZInsO 2007, 42 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 19.2.2007 - 3 U 65/06, zitiert nach jurisweb).
Fundstellen
NZI 2008, 31 |
NZI 2008, 321 |
RVGreport 2008, 400 |
OLGR-Nord 2008, 178 |