Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetz (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 EUR zu bemessen.

 

Normenkette

GKG § 53 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 3; TMG § 5; UWG § 12 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 01.12.2010; Aktenzeichen 8 O 433/10)

 

Tenor

Der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Verden vom 1.12.2010 wird von Amts wegen abgeändert.

Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung wird einheitlich auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, in dem Verstöße gegen die Informationspflichten des § 5 Telemediengesetzes (TMG) geltend gemacht werden, ist in der Regel mit 2.000 EUR zu bemessen. Ein weitergehendes Interesse der Verfügungsklägerin (im Folgenden Klägerin) ist hier nicht erkennbar. Der Beschluss des LG vom 1.12.2010, mit dem der Streitwert auf 7.500 EUR festgesetzt wurde, war dem entsprechend gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abzuändern.

1. Der Streitwert ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z.B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzer und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschl. v. 14.5.2010 - 13 W 38/10, Tz. 5, zitiert nach juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rz. 5.6).

Ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen bildet die Angabe des Streitwerts in der Klage- bzw. Antragsschrift; denn diese Angabe erfolgt grundsätzlich noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits (KG, Beschl. v. 9.4.2010 - 5 W 3/10, Tz. 4, zitiert nach juris). Sie kann daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt (KG, a.a.O.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält der Senat im vorliegenden Fall, in dem die Unterlassung eines Verstoßes gegen die Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Webseite zu machen, begehrt wird, einen Streitwert von 3.000 EUR für das Hauptsacheverfahren für angemessen.

a) Die im Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 29.11.2010 zum Ausdruck gebrachte vorläufige Schätzung der Klägerin, die für das Eilverfahren einen Wert von 7.500 EUR vorgeschlagen hat, ist deutlich übersetzt.

Ein Wettbewerbsverstoß gegen die allgemeinen Informationspflichten des § 5 TMG beeinträchtigt die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur unwesentlich. An der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur unwesentlich berührt (OLG Celle, Beschl. v. 19.11.2007 - 13 W 112/07, MMR 2008, 172, Tz. 3 zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung, zitiert nach juris). Die Gefahr, dass eine Entscheidung des Verbrauchers zugunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten durch einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß nennenswert beeinflusst wird, sieht der Senat als gering an. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen vielmehr dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. Begr. zum RegE eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG) BT-Drucks. 14/6098, 21; Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rz. 11.169 m.w.N.). Dabei soll die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde dem Verbraucher die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf über den Anbieter erkundigen zu können bzw. im Falle von Rechtsverstößen gegen Berufspflichten eine Anlaufstelle zu haben (BT-Drucks. 14/6098, 21).

b) Die vorliegende Sache ist nach Art und Umfang zudem auch einfach gel...

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