Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwirkung der Apostille, keine Vollzugsgebühr
Leitsatz (amtlich)
Durch die Gebühr gemäß Nr. 25207 KV GNotKG für die Erwirkung der Apostille wird auch die Vorlage der Urkunde nebst Begleitschreiben durch den Notar im Auftrag der Beteiligten bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts abgegolten.
Normenkette
KV GNotKG Nrn. 22124, 25207
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 16 OH 47/17) |
Nachgehend
Tenor
Die am 27. Februar 2019 bei dem Landgericht Hannover eingegangene Beschwerde des Notars vom 26. Februar 2019 gegen den am 21. Februar 2019 zugestellten Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Notar auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Am 6. September 2017 erschien der Antragsteller beim Notar und beauftragte diesen, Unterschriftsbeglaubigungen unter in serbischer Sprache verfasste Urkunden vorzunehmen und für diese nunmehr beglaubigten Urkunden sog. Apostillen einzuholen, da die Dokumente für Serbien bestimmt seien. Der Notar wurde auftragsgemäß tätig, holte insbesondere beim Präsidenten des Landgerichts Hannover die Apostillen ein.
Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse rechnete der Notar mit Notarkostenrechnung vom 11. September 2017 in sechs Fällen für das Erwirken der Apostille jeweils eine Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG in Höhe von 25 EUR ab sowie eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV-GNotKG für die Übersendung der Urkunden an den Präsidenten des Landgerichts.
Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung die jeweils abgerechneten Vollzugsgebühren abgesetzt. Es hat angenommen, es fehle neben der Erwirkung der Apostille an einer darüber hinausgehenden Vollzugshandlung des Notars. Die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG würde die gesamte Tätigkeit des Notars abdecken.
Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG sei schon systematisch nicht in der Lage, eine Vollzugsgebühr auszuschließen.
II. Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluss des Landgerichts ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG in Verbindung mit §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Landgericht eingegangen.
III. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht gehindert. Eine nochmalige Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars war entbehrlich, weil diese bereits in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2018 (Bl. 31 ff. d. A.) gegenüber dem Landgericht zu der streitigen Frage des Anfalls einer Vollzugsgebühr neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG Stellung genommen hatte. Weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse waren daher im Beschwerdeverfahren von einer Stellungnahme nicht zu erwarten, zumal der Senat der vorgesetzten Dienstbehörde in der Einschätzung folgt, dass im Streitfall über die Erwirkung der Apostille hinausgehenden Tätigkeiten nicht vorgenommen worden sind und daher für den Anfall einer Vollzugsgebühr kein Raum ist.
IV. In der Sache hat die Beschwerde des Notars keinen Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Notar die mit der streitbefangenen Kostenberechnung geltend gemachten Vollzugsgebühren nach Nr. 22124 KV-GNotKG nicht zustehen.
Der Annahme des Notars unter Bezugnahme auf die Ansicht von Diehn (Notarkostenberechnungen, 5. Aufl., Rdnr. 199 und 2179), die Gebühr nach Nr. 25207 KV-GNotKG sei schon systematisch und dogmatisch nicht in der Lage, die Vollzugsgebühr nach 22124 KV-GNotKG auszuschließen, beide Gebühren könnten vielmehr nebeneinander geltend gemacht werden, verkennt schon im Ansatz die Gebührenvorschrift der Nr. 25207 KV-GNotKG, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat.
Der Gebührentatbestand der Nr. 25207 KV-GNotKG ist erfüllt mit der "Erwirkung der Apostille". Was hierunter zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) klargestellt. Hierin heißt es (BT-Drs. 17/11471 Seite 232):
"Wird der Notar mit der Einholung einer derartigen Echtheitsbestätigung beauftragt, hatte er zunächst zu prüfen, ob und ggf. welche Form der Echtheitsbescheinigung in dem Staat verlangt wird, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sofern eine Apostille verlangt wird, hat der Notar die Urkunde im Auftrag der Beteiligten nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts vorzulegen. Dieser wird die Urkunde in aller Regel nach Beifügung der Apostille dem Notar zurücksenden, der sie dann dem Beteiligten aushändigt."
Das bedeutet, dass das Gesetz mit dem Gebührentatbestand auch diejenige Tätigkeit des Notars hat abgelten wollen, die darin liegt, die Urkunde nebst dem Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts zum Erhalt der Apostille vorzulegen. Mi...