Leitsatz (amtlich)
Eine Dienstbarkeit zur Nutzung eines Grundstücks "nach Belieben unter Ausschluss des Eigentümers" ist auch dann inhaltlich unzulässig, wenn sie sich auf einen Teil des Grundstücks beschränkt (Anschluss an BayObLG v. 13.2.2003 - 2Z BR 131/02, MDR 2003, 684 = BayObLGReport 2003, 170)
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Beschluss vom 29.09.2004; Aktenzeichen 5 T 373/04) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Hildesheim v. 29.9.2004 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 1.000 Euro.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer begehren im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Beschwerdeführers zu 1) mit folgendem Inhalt:
"Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB erhält Herr J.M. auf Lebenszeit das Recht, miet und pachtfrei, frei von allen denkbaren Kosten auf dem im Grundstück von I. Bl. ... eingetragenen Grundstück ... die auf dem anliegenden Lageplan orange schraffierte Fläche nach seinem Belieben unter Ausschluss des künftigen Eigentümers R.M. zu nutzen, und zwar einschließlich aller dort etwaig befindlichen Gebäude".
Das Grundbuchamt hat die Eintragung in einer Zwischenverfügung abgelehnt, weil nach dem Gesetz nur eine Nutzung "in einzelnen Beziehungen" zulässig sei, nicht jedoch eine umfassende Nutzungsberechtigung. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihren Eintragungsantrag weiter und meinen, nach der Entscheidung v. 25.10.1991 (BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1992, 1101) sei eine auf eine Teilfläche beschränkte Dienstbarkeit unter Ausschluss eines Nutzungsrechts des Eigentümers zulässig. Bei dem im angefochtenen Beschluss des LG enthaltenen Zitat "BGH NJW 1992, 208" müsse es sich um ein Fehlzitat handeln.
II. Die nach §§ 78, 79, 80 GBO zulässige und formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist nicht begründet. Nach §§ 1018, 1090 BGB sind beschränkt persönliche Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten - wie schon der Gesetzeswortlaut ergibt - nur mit dem Ziel der Einräumung eines Rechts, "das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen", zulässig. Deshalb kann zwar jeder Gebrauch in Betracht kommen, der mit einem Vorteil für das herrschende Grundstück oder die begünstigte Person verbunden ist. Es muss sich aber um eine Benutzung in einer bestimmten Beziehung, also zu einem bestimmten Zweck handeln, während ein umfassendes Nutzungsrecht ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten ein Nießbrauchsrecht wäre. Eine Dienstbarkeit, die wie hier das Recht einräumt, ein Grundstück "nach Belieben" zu nutzen, ist daher inhaltlich nicht zulässig (BayObLG v. 13.2.2003 - 2Z BR 131/02, MDR 2003, 684 = BayObLGReport 2003, 170 = ZflR 2003, 597). Das hat das BayObLG in der zitierten Entscheidung, die exakt den auch hier gegebenen Fall einer auf eine Teilfläche beschränkten Dienstbarkeit zur Nutzung nach Belieben betrifft, ausdrücklich auch im Hinblick auf das Urteil des BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90 - (veröffentlicht u.a. in BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1992, 1101) ausgesprochen. Die Entscheidung des BGH betrifft nämlich das früher streitige Problem, ob bei einer Dienstbarkeit der Eigentümer von einer eigenen Nutzung ausgeschlossen werden kann oder ob ihm ein Mitnutzungsrecht verbleiben muss. In dieser Streitfrage hat der BGH entschieden, dass bei einem auf eine Teilfläche bezogenen bestimmten Nutzungsrecht (im BGHFall: Überbau über die Grenze und Gartennutzung an näher bezeichneten Teilflächen) auch eine Dienstbarkeit zulässig ist, die insoweit den Eigentümer von jeder Nutzung ausschließt. Es sind danach also Dienstbarkeiten mit einem bestimmten Nutzungszweck zulässig, die in diesem Rahmen den Eigentümer von jeder eigenen gleichgerichteten Nutzung ausschließen (z.B. Wegerecht an einem Weg, den der Eigentümer selbst nicht nutzen darf, Biervertriebsrecht mit Ausschließlichkeitsklausel: BGH (BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1985, 2474). Dagegen folgt aus der Entscheidung des BGH, wonach auch Dienstbarkeiten zulässig sind, die den Eigentümer von einer Mitbenutzung im Rahmen des jeweiligen bestimmten Nutzungsrechts ausschließen, nicht etwa, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut eine Dienstbarkeit nicht nur zu einer Nutzung "in einzelnen Beziehungen", sondern zu einer umfassenden beliebigen Nutzung zulässig sei. All das hat das BayObLG in der zitierten Entscheidung in einer differenzierenden Abgrenzung zum vom BGH in (BGH v. 25.10.1991 - V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1992, 1101) NJW 1992, 1101 entschiedenen Fall im Einzelnen dargelegt. Dem schließt sich der Senat schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut an, sodass es einer Vorlage dieser Sache beim BGH nach § 79 Abs. 2 GBO nicht bedarf, die aber geboten wäre, wenn der erkennende Senat von der Entscheidung des BayObLG hä...