Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung wegen Unterhalts im Scheidungsverbund

 

Leitsatz (amtlich)

Über den Antrag auf Anpassung der durch den Versorgungsausgleich eingetretenen Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalts gem. §§ 33, 34 VersAusglG kann nicht im Scheidungsverbund entschieden werden.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 33-34; FamFG § 137

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 617 F 1543/12)

 

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass aufgrund der Beschwerde des Antragstellers über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgungen des Antragstellers sowohl beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin als auch bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu entscheiden sein wird.

II. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seinen Antrag auf Aussetzung der aufgrund des Wertausgleichs bei der Scheidung erfolgenden Kürzung seiner laufenden Versorgungen in Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung als unzulässig abzuweisen.

III. Dem Antragsteller wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.6.2013 gegeben, wobei der Senat alsbald nach Fristablauf zu entscheiden beabsichtigt.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute haben am 17.2.1978 die Ehe geschlossen. Auf den am 27.3.2012 zugestellten Antrag des Ehemannes wurden sie durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Das AG hat im Verbund mit der Scheidung den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und des Ehemannes im Versorgungswerk der Zahnärztekammer ... (ZÄK) sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in dem Tarif VBLklassik (Pflichtversicherung) jeweils intern geteilt, während der Ausgleich des weiteren Anrechts des Ehemannes bei der VBL im Tarif VBLextra (freiwillige Versicherung) gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG ausgeschlossen wurde.

Der Ehemann bezieht seit dem 1.11.2011 Altersrenten vom Versorgungswerk der ZÄK und von der VBL. Mit Schriftsatz vom 30.5.2012 hat er - ausdrücklich im Rahmen der Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich - den Antrag gestellt, die mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgende Kürzung seiner laufenden Versorgungen gem. §§ 33, 34 VersAusglG auszusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er zahle der Ehefrau "nach bisheriger Unterhaltsberechnung und -bestimmung" Ehegattenunterhalt von monatlich 1.668,66 EUR (Barunterhalt und Krankenversicherungsbeitrag). In dieser Größenordnung wolle er sich auch bezüglich des nachehelichen Unterhalts bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin verpflichten, "abhängig von der Anpassung der Versorgungskürzung". Er erhalte derzeit vom Versorgungswerk der ZÄK eine Rente von monatlich 2.202,75 EUR, die "nach bisheriger Berechnung" in vollem Umfang in der Ehezeit erworben worden sei, so dass - ohne Berücksichtigung von Teilungskosten - mit einer Kürzung der Rente um die Hälfte auf monatlich 1.101,38 EUR zu rechnen sei. Von der VBL erhalte er eine Rente von derzeit monatlich 695,70 EUR. Diese sei ebenfalls komplett in der Ehezeit erworben worden, so dass - ohne Berücksichtigung von Teilungskosten - mit einer Kürzung um die Hälfte auf monatlich 347,85 EUR zu rechnen sei. Zwar beziehe er noch aus einer geringfügigen Beschäftigung monatlich 400 EUR. Ohne die Anpassung der Kürzung sei er aber nicht in der Lage, den gesetzlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen.

Die - nicht anwaltlich vertretene - Ehefrau hat angegeben, der derzeit gezahlte Unterhalt sei bei der Trennung im Jahre 2009 festgelegt worden. Damals sei der Ehemann noch berufstätig gewesen. Seitdem fehle ihr jegliche Information über das Einkommen des Ehemannes. Ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass der Trennungsunterhalt inzwischen zu hoch sei.

Das Versorgungswerk der ZÄK hat in seiner Auskunft vom 21.6.2012 angegeben, der Ehemann sei bereits seit Mai 1975 Mitglied des Versorgungswerks. Seine Altersrente resultiere daher nicht nur aus der Ehezeit. Wenn der Versorgungsausgleich in Höhe des mitgeteilten Ausgleichswerts von - bezogen auf das Ehezeitende - 1.170,39 EUR durchgeführt werde, würde dies zurzeit zu einer Kürzung der Altersrente des Ehemannes um 1.058,03 EUR auf 1.144,72 EUR führen. Die VBL hat in ihrem Schreiben vom 13.7.2012 darauf hingewiesen, dass sie nicht zu den in § 32 VersAusglG genannten Versorgungsträgern zähle, so dass die Kürzung der von ihr gezahlten Rente nicht ausgesetzt werden dürfe. Die Betriebsrente des Ehemannes betrage seit 1.7.2012 monatlich 702,59 EUR.

In seiner Verbundentscheidung hat das AG auch über den Antrag nach den §§ 33, 34 VersAusglG entschieden und ausgesprochen, dass die Kürzung der laufenden Versorgung des Ehemannes beim Versorgungswerk der ZÄK i.H.v. monatlich 1.118,22 EUR ausgesetzt wird. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, die Ehefrau hätte ohne die Wirkung des angeordneten Versorgungsausgleichs einen Unterhaltsanspruch von monatlich 1.621 EUR. Der Ehemann verfüge über Renten von rund 2.899 EUR (2.203 EUR + 696 EUR) und ein anrechenbares Erwerbseinkomme...

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